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Erhöhung Abwassergebühren per 1. Januar 2017

Der Gemeinderat hat mit Beschluss Nr. GR-16-69 vom 28. September 2016 den Grund- und Verbrauchspreis von Abwasser für Liegenschaften um 50% erhöht.

Ab 1. Januar 2017 gelten daher folgende Tarife:

  Abwassertarif

Tarifart und -position Bisheriger Tarif Neuer Tarif ab 01.01.2017
Grundpreis pro m3 Gebäudevolumen 1) Fr. 0.15 Fr. 0.225
Verbrauchspreis pro m3 Frischwasserbezug 2) Fr. 1.90 Fr. 2.85

 1) Definition nach Gebührenverordnung; Der Prozentsatz der Grundgebühr auf die Klärgebühr beträgt neu 187.5% (bisher 125%) des Grundpreises Wasser 2012.
2) Definition nach Gebührenverordnung; Der Prozentsatz der Grundgebühr auf die Klärgebühr beträgt neu 142.5% (bisher 95%) des Grundpreises Wasser 2012.

Im Rahmen der Vernehmlassung empfahl der Preisüberwacher eine Erhöhung der wiederkehrenden Gebühren um lediglich 34%. Aus folgenden Überlegungen weicht der Gemeinderat Küsnacht von der Empfehlung des Preisüberwachers ab:

  • Die Gebühren für den Grund- und Verbrauchspreis von Abwasser wurden letztmals im Jahr 1994, somit vor über 20 Jahren, erhöht. Eine erhebliche Preiserhöhung ist daher bereits aufgrund der Teuerung angezeigt.
  • Durch gesetzliche Vorgaben (insbesondere verschärfte Einleitbedingungen und 5. Reinigungsstufe auf der Kläranlage Küsnacht-Erlenbach-Zumikon) sowie einem intensivierten Werterhalt sind zusätzliche bauliche Massnahmen im Kanalisationsnetz und auf der Kläranlage erforderlich. Diese wurden zum Teil schon umgesetzt, in den kommenden Jahren stehen aber Grossinvestitionen in die Abwasserinfrastruktur wie der Einbau der 5. Reinigungsstufe in der Abwasserreinigungsanlage (Mikroverunreinigungen) noch an. Diese müssen finanziert werden.
  • Der Preisüberwacher nimmt mit einer Erhöhung der Abwassergebühr um lediglich 34% statt um 50% eine höhere Verschuldung für die Abwasserinfrastruktur in Kauf. Mit der Erhöhung um 50% wird eine Reduktion der Verschuldung angestrebt, damit kommenden Generationen kein Schuldenberg hinterlassen wird.
  • Die Einrechnung der Anschlussgebühren in die Empfehlungsgrenze, wie dies der Preisüberwacher gemacht hat, ist nicht korrekt, da Anschlussgebühren einmalige Finanzierungsleistungen darstellen und je nach Bautätigkeit variieren. Somit stellen sie keine gesicherten Gebühreneinnahmen dar.
  • Der Preisüberwacher rechnet mit einer Lebensdauer der Infrastruktur von 80 Jahren. Dies ist indessen länger als die Lebensdauer gemäss den geltenden abwasserrechtlichen Normalien und im für öffentliche Finanzen massgebenden Berechnungstool. In letzteren wird von lediglich 70 Jahren ausgegangen.

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Bezirksrat Meilen, Postfach, 8706 Meilen, schriftlich begründet Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss sowie die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.

Der Beschluss GR-16-69 mit den Akten liegt während der Rekursfrist im Gemeindehaus (Sekretariat Hochbau) zur Einsicht auf.

20. Oktober 2016
Gemeinderat