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Steuererlass / Stundung

Stundung (§ 177 Steuergesetz)
Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann das Gemeindesteueramt eine Stundung oder Ratenzahlungen bewilligen. Stundungsgesuche sind schriftlich und mit hinreichender Begründung einzureichen.

Steuererlass (§ 183 Steuergesetz)
Steuererlass kann nur in Ausnahmefällen gewährt werden. Ein Steuererlass darf nicht zum Zwecke der Abänderung einer Einschätzung oder zur Ausschaltung von Folgen von Versäumnissen im Einschätzungsverfahren gewährt werden.

Betreibung
§ 177 StG/Zürcher Steuerbuch Teil I, Band 2, Weisung Nr. 33/013, Nr. 47 ff.
Spätestens 4 Monate nach Ablauf der Zahlungsfrist ist für rückständige definitive Steuerbeträge, die nicht ausdrücklich gestundet sind, die Betreibung einzuleiten.

Siehe auch:
Steuergesetz des Kantons Zürich