Sanierung Parkplatz Zürichstrasse / Projektfestsetzung nach § 15 Strassengesetz / Öffentliche Planauflage
Projektfestsetzung gestützt auf § 15 Abs. 2 Strassengesetz (StrG)
Die Gemeindeversammlung vom 2. Dezember 2024 hat für die Sanierung des Parkplatzes Zürichstrasse einen Kredit von Fr. 3'300'000.– inkl. MWST, bei einer Kostengenauigkeit von +/-10%, bewilligt.
Die Unterlagen zur öffentlichen Planauflage gemäss § 16 und § 17 des Strassengesetzes wurden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
Das Projekt mit Behandlung bzw. Entscheid über die Einsprachen nach § 17 Abs. 4 Strassengesetz wird gestützt auf § 15 Strassengesetz festgesetzt. Innerhalb der Frist der öffentlichen Auflage sind keine Einsprachen eingegangen.
Das Bauprojekt liegt vor, bestehend aus den Unterlagen für die Verabschiedung der Projektfestsetzung nach §15 Strassengesetz:
- Situationsplan, 26. Juni 2025 [pdf, 1.2 MB]
- Längenprofile und Schnitte, 26. Juni 2025 [pdf, 977 KB]
- Normalprofil 1, 2, 3 und Längenprofil 1, 26. Juni 2025 [pdf, 4.1 MB]
- Signalisierungs- und Markierungsplan, 26. Juni 2025 [pdf, 1.1 MB]
- Technischer Bericht, 26. Juni 2025 [pdf, 13.7 MB]
- Gestaltungsplan, 26. Juni 2025 [pdf, 2.7 MB]
Nach Ablauf der Rekursfrist gemäss § 41 Strassengesetz bzw. nach Eintreten der Rechtskraft der Projektfestsetzung erfolgt die Realisierung.
Der Gemeinderat hat an der Sitzung vom 9. Juli 2025 der Projektfestsetzung nach § 15 Strassengesetz zugestimmt.
Die Unterlagen liegen vom 24. Juli 2025 während 30 Tagen bei der Gemeindeverwaltung, Bausekretariat 2. Stock, Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht, öffentlich auf.
Gegen die Projektfestsetzung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in 3-facher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit als möglich beizulegen (§§ 21 ff. VRG). Das Verfahren ist für die unterliegende Partei in der Regel kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG).
24. Juli 2025
Die Abteilung Tiefbau und Sicherheit