Teilrevision Nutzungsplanung
Revisionsumfang und -inhalte
Im Rahmen der Revision werden die neuen übergeordneten Vorgaben umgesetzt. Dazu zählen die neuen Messweisen und Baubegriffe gemäss der interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB), die Regelung der kommunalen Mehrwertabgabe (MAG) und die Umsetzung der Anforderungen an Klimaanpassung und Siedlungsökologie gemäss der Revision des Planungs- und Baugesetzes (PBG) zum Thema «Klima».
Die heutige BZO ist über die Jahre gewachsen. Sie wird unter dem Gesichtspunkt des Vollzugs geschärft, wo möglich entschlackt und neu strukturiert. Bewährte Bestimmungen werden beibehalten. Grundsätzlich soll nur dort eine Regelung getroffen werden, wo ein dringender Handlungsbedarf besteht. Gleichzeitig wird angestrebt, Regelungen zu verankern, die zu einer qualitätsorientierten Entwicklung der Gemeinde beitragen und der Identität von Küsnacht Rechnung tragen.
Das Weiterbauen bestehender Bauten soll gefördert werden, indem im Rahmen von Sonderbauvorschriften spezifische Erleichterungen und ein Anreizsystem in Form eines Nutzungsbonus eingeführt werden. Ebenso soll der preisgünstige Wohnbau mittels Sonderbauvorschriften gefördert werden. Die Anforderungen an die Umgebungsgestaltung wurden insbesondere mit Blick auf die künftigen Anforderungen eines klimaangepassten Siedlungsbaus justiert.
Die heutigen Zonenplankapazitäten sind ausreichend, um die kantonalen Wachstumsvorgaben erfüllen zu können. Die heutige Zonierung mittels feinteiliger Dichtestufen wird beibehalten. Der Zonenplan wird lediglich punktuell bzw. redaktionell angepasst. Es werden weder Einzonungen noch Aufzonungen vorgenommen. Da innerhalb der Bauzonen die bundesrechtlichen Gewässerräume bereits rechtskräftig festgelegt sind, werden die bestehenden Gewässerabstandslinien formell aufgehoben.
Mitwirkungsverfahren
Der Gemeinderat hat am 7. Mai 2025 die Revisionsvorlage zur kommunalen Nutzungsplanung zuhanden der öffentlichen Auflage, Anhörung und Vorprüfung verabschiedet. Am Politischen Themenabend vom 12. Mai 2025 wurde die Revisionsvorlage der Bevölkerung anhand von Plakaten an einem Marktstand vorgestellt. Die öffentliche Auflage dauerte vom 16. Mai bis 14. Juli 2025. Während der Auflagefrist konnte sich jedermann zur Vorlage äussern.
Am Informations- und Diskussionsanlass vom 23. Juni 2025 haben rund 40 Interessierte teilgenommen und sich vertieft mit der Revisionsvorlage auseinandergesetzt.
- Präsentation inkl. Feedbacks aus der Diskussionsrunde [pdf, 5.8 MB]
- Plakate Fokusthemen [pdf, 1.7 MB]
Während der Auflagefrist sind gesamthaft 33 Einwendungsschreiben mit rund 75 Anträgen eingegangen. Sämtliche Einwendungen bzw. Anträge wurden eingehend geprüft und der Gemeinderat hat die Beurteilung und Beschlussfassung vorgenommen. Das Mitwirkungsverfahren wird mit dem "Bericht zu den (nicht) berücksichtigten Einwendungen" dokumentiert.
Beschluss Gemeindeversammlung
Am Politischen Themenabend vom 11. Mai 2026 [pdf, 1.6 MB] wurde die Bevölkerung detailliert über die Revisionsvorlage informiert, welche am 22. Juni 2026 der Küsnachter Stimmbevölkerung zur Beschlussfassung vorgelegt wurde. Unter kuesnacht.ch/gemeindeversammlung finden Sie den Beleuchtenden Bericht sowie ergänzende Unterlagen wie die komplette Revisionsvorlage.
Folgende Änderungen hat die Gemeindeversammlung beschlossen:
- Verzicht auf die Erhebung einer Mehrwertabgabe
- Beibehaltung des Mehrlängenzuschlags in Wohnzonen
- Erweiterung der Bewilligungspflicht für das Fällen von Bäumen
Weiteres Vorgehen
Aktuell werden die Änderungen aus der Gemeindeversammlung in der Revisionsvorlage umgesetzt. Die Vorlage kann voraussichtlich im August 2026 bei der kantonalen Baudirektion zur Genehmigung eingereicht werden. Wir erwarten daraufhin den Genehmigungsentscheid der Baudirektion bis Ende Jahr. In der Folge sind der Beschluss der Gemeindeversammlung und der kantonale Genehmigungsentscheid zu eröffnen. Vorbehaltlich allfälliger Rekurs kann die Revisionsvorlage im 2. Quartal 2027 in Kraft gesetzt werden. Bis dahin gilt die sogenannte «negative Vorwirkung».
Negative Vorwirkung
Die negative Vorwirkung bedeutet, dass sowohl die rechtskräftigen als auch die von der Gemeindeversammlung beschlossenen neuen Artikel zu beachten sind, wobei jeweils die strengeren Bestimmungen gelten. Diejenigen Artikel, die zu berücksichtigen sind, sind in der Unterlage Negative Vorwirkung BZO [pdf, 655 KB] dargestellt. Dieses Dokument wurde aktualisiert und ist auf die Revisionsvorlage, welche der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt wird, abgestimmt.
Kontakt
Bei Fragen steht Ihnen die Abteilung Hochbau und Planung (hochbau@kuesnacht.ch, 044 913 12 53) gerne zur Verfügung.