Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern
Entlang von öffentlichen Strassen, Fusswegen und Plätzen werden die Passanten und der Fahrzeugverkehr vielfach durch überhängende Äste von Bäumen und Sträuchern aus den Vorgärten behindert. Oft wird dadurch auch die Verkehrsübersicht bei Einmündungen, Ausfahrten und Kreuzungen massiv eingeschränkt. Gerade im Winter beeinträchtigen ungenügend zurück geschnittene Bäume und Sträucher mit der zusätzlichen Schneelast, die Schneeräumungsarbeiten des Strassenunterhalts.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken werden deshalb aufgefordert, die Bepflanzung auf Ihrem Grundstück, falls erforderlich, bis zum 31. Oktober 2026 auf die gesetzlichen Masse wie folgt zurückzuschneiden:
Seitlich hat der Rückschnitt bis auf die Grundstücksgrenze zu erfolgen. Über Strassen muss der Fahrraum bis auf eine Höhe von mindestens 4,5 m freigehalten werden. Bei Fuss- und Radwegen muss die lichte Höhe mindestens 2,65 m betragen. Diese Lichtraumprofile sind dauernd freizuhalten. Morsche oder dürre Äste und Bäume sind zu beseitigen, wenn sie auf die Strasse stürzen könnten.

Schneiden Sie auch Sträucher und Bäume im Bereich von Strassenlampen, Hinweis- und Signalisationstafeln so weit zurück, dass die Lampen ihre Beleuchtungsfunktion erfüllen und die Schilder mühelos gelesen werden können. Besonders die öffentliche Beleuchtung ist ein wesentlicher Bestandteil der Verkehrssicherheit. Deren einwandfreie Funktion soll auch Sie in der Dunkelheit vor möglichen Gefahren schützen.
In Übersichtsbereichen von Einmündungen, Kurven und Ausfahrten sind Sträucher und Pflanzen auf eine Höhe von 80 cm zurückzuschneiden.
Bei Fragen zum allgemeinen Rückschnitt steht Ihnen der Leiter Strassenunterhalt, Herr Caspar Maag (044 913 13 50) vom Werkhof Küsnacht, gerne zur Verfügung. Haben Sie Fragen zum Freischnitt der Beleuchtungskandelaber, gibt Ihnen Herr Stefan Jung, Projektleiter Ausführung Strom (043 222 32 52) der Werke am Zürichsee AG, gerne Auskunft.
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Eigentümerinnen und Eigentümer von verkehrsbehindernden Bäumen und Sträuchern für Unfälle und Schäden haftbar gemacht werden können. Die Gemeinde Küsnacht und die Werke am Zürichsee AG danken für eine fristgerechte Ausführung der Arbeiten zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer.
24. September 2026
Abteilung Tiefbau und Sicherheit und Werke am Zürichsee AG