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Accesskeys

Geburt/Anerkennung

Anerkennung vor oder nach der Geburt

Schweizer Staatsangehörige:
Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, wird das Kindsverhältnis zum biologischen Vater durch die Anerkennung begründet. Die Anerkennung kann bei jedem schweizerischen Zivilstandsamt nach vorgängier Terminvereinbarung erfolgen. Der biologische Vater hat persönlich zu erscheinen, die Anwesenheit der Mutter ist empfehlenswert, aber nicht zwingend notwendig.
Die Anerkennung kann vor- oder nachgeburtlich erfolgen. Anlässlich der Anerkennung werden dem Anerkennenden die Rechten und Pflichten erläutert, welche durch die Anerkennung entstehen. Gerne informieren wir Sie über die notwendigen Dokumente und den Ablauf des Verfahrens.

Ausländische Staatsangehörige:
Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, wird das Kindsverhältnis zum biologischen Vater durch die Anerkennung begründet. Zuständig für die Vaterschaftsanerkennung ist das Zivilstandsamt am Geburtsort des Kindes oder am Wohnsitz oder Heimatort der Mutter oder des Vaters.
Die Anerkennung kann vor- oder nachgeburtlich erfolgen. Anlässlich der Anerkennung werden dem Anerkennenden die Rechten und Pflichten erläutert, welche durch die Anerkennung entstehen. Gerne informieren wir Sie über die notwendigen Dokumente welche Sie uns bitte zusammen mit dem Vermerk «Anerkennung» und Ihren Kontaktangaben vorgängig per Post zu stellen. Dokumente werden im Original benötigt und bleiben grundsätzlich in unseren Akten. Von Ihrem Pass oder Ihrer Identitätskarte können Sie uns eine Kopie einreichen und das Original später bei Ihrer ersten Vorsprache am Schalter vorweisen.
Innerhalb von zwei Wochen prüfen wir Ihre eingereichten Dokumente und informieren Sie schriftlich, ob Sie bei uns für die persönliche Unterzeichnung der Vaterschaftsanerkennung vorbeikommen können oder welche Dokumente nachgereicht werden müssen.
Sofern die Dokumente nicht in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch abgefasst sind, ist eine Übersetzung nötig. Sind die Dokumente in der Schweiz übersetzt worden, muss der Übersetzer seine Unterschrift beim Notariat amtlich beglaubigen lassen.