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Berichte aus dem Gemeinderat - Sitzung vom 11. April 2018

Neue Rechnungslegung HRM2 ab 1. Januar 2019 / Festlegung Aktivierungsgrenze, Wesentlichkeitsgrenze und Eigenleistungsgrenze / Festlegung Abschreibungsstandard

Die Umstellung auf das neue Rechnungslegungsmodell HRM2 erfolgt per 1. Januar 2019. Der Gemeinderat hat in diesem Zusammenhang, gestützt auf die neue kantonale Gemeindeverordnung, einige Grundsätze festgelegt.

Die Aktivierungsgrenze wird auf Fr. 50'000.– festgesetzt. Investitionen im Verwaltungsvermögen bis zu diesem Betrag im Einzelfall werden der Erfolgsrechnung belastet (Sofortabschreibung). Höhere Beträge werden der Investitionsrechnung belastet und über die Nutzungsdauer abgeschrieben.

Die Aktivierungsgrenze gilt gleichzeitig als Wesentlichkeitsgrenze. Verpflichtungen sind als Rückstellungen in die Bilanz aufzunehmen, wenn sie die Wesentlichkeitsgrenze im Einzelfall übersteigen. Rückstellungen bis zur Wesentlichkeitsgrenze werden nicht bilanziert.

Die Eigenleistungsgrenze wird auf Fr. 50'000.– festgesetzt. Eigenleistungen für Investitionen über diesem Betrag sind für Verpflichtungskredite zu berücksichtigen und der Investitionsrechnung zu belasten.

Unter HRM2 wird das Verwaltungsvermögen linear über die Nutzungsdauer einer Anlagekategorie abgeschrieben. Neben einem Mindeststandard gibt es einen erweiterten Standard, der wesentlich detaillierter ist. Der Gemeinderat hat entschieden, den Mindeststandard anzuwenden, da dieser die Bedürfnisse der Gemeinde Küsnacht abdeckt. Die Anwendung des erweiterten Standards führt aufgrund der vielen unterschiedlichen Nutzungsdauern zu einem höheren administrativen Aufwand und bringt im Gegenzug keinen wesentlichen Mehrwert.

19. April 2018
Der Gemeinderat