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Krankenkassenobligatorium

Gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung  (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz bei einer anerkannten Schweizer Kranken­versicherung versichern lassen. Die Krankenversicherungspflicht beginnt ab Geburt oder Wohnsitznahme in der Schweiz, wobei der Beitritt innert drei Monaten zu erfolgen hat.

Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist für wenige Personengruppen und lediglich auf Gesuch hin möglich und wird zurückhaltend gewährt. Über Befreiungsgesuche entscheidet die SVA Zürich.

Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben grundsätzlich Anspruch auf Prämienverbilligung. Ab dem Jahr 2021 muss die Prämienverbilligung direkt bei der SVA Zürich beantragt werden. Sämtliche Informationen finden Sie auf der Homepage der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA).