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Publikationen

Hohrüti- / Forchstrasse, Lückenschliessung Radweg / Öffentliche Auflage

Öffentliche Auflage Projekt Staatsstrassen und Landerwerbsplan gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Strassengesetz (StrG) / Abtretung von Privatrechten / Leistung von Beiträgen.

Mit dem vorliegenden Projekt soll die Radweglücke entlang der Hohrüti-/Forchstrasse zwischen Forch und Rütihof auf einer Länge von ca. 2.820km geschlossen werden. Der Radweg wird soweit möglich von der Fahrbahn abgetrennt durch eine Rabatte mit einer Breite zwischen 2.5m und 3.0m geführt. Auf Höhe von km 6.430 und km 4.200 wird je ein gesicherter Übergang für die Radfahrer erstellt.

Das Projekt ist, soweit möglich, vor Ort ausgesteckt. Die Projektunterlagen und der Landerwerbsplan liegen nebst einem Verzeichnis sämtlicher für die Abtretung von Rechten oder für die Leistung von Beiträgen in Anspruch genommenen Personen sowie der an sie gestellten Ansprüche zur Einsicht auf.

Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren, Bestreitungen von Beitragsforderungen und Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten müssen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist eingereicht werden. Unterlässt ein Grundeigentümer diese Einsprachen, wird gemäss § 23 Abtretungsgesetz angenommen, er sei mit der ihm zugemuteten Abtretung bzw. der gestellten Beitragsforderung einverstanden und anerkenne mit Bezug auf seine eigenen Ansprüche zum Voraus die Richtigkeit des Entscheides der Schätzungskommission.

Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung des Bauplanes an darf, Notfälle vorbehalten, ohne Einwilligung des Kantons an der äusseren Beschaffenheit des Abtretungsgegenstandes keine wesentliche, mit Beziehung auf die rechtlichen Verhältnisse desselben aber gar keine Veränderung vorgenommen werden. Allfällige Streitigkeiten entscheidet der Bezirksgerichtspräsident im summarischen Verfahren nach freiem Ermessen. Der Expropriant hat für den aus dieser Einschränkung des freien Verfügungsrechts hervorgegangenen Schaden Ersatz zu leisten. Nach Ablauf zweier Jahre vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung an ist der Abtretungspflichtige nicht mehr an diese Einschränkung gebunden.

Veränderungen am Abtretungsobjekt, welche im Widerspruch mit diesen Vorschriften vorgenommen würden, sind bei der Ausmittlung der Entschädigungssumme nicht zu berücksichtigen und verpflichten zum Ersatz des dem Exproprianten hieraus entstehenden Schadens.

Das Projekt liegt zur Auflage bei der Gemeindeverwaltung Küsnacht, Bausekretariat, Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht, bis zum 8. Juli 2019 oder auf www.tiefbauamt.zh.ch auf.

Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagefrist schriftlich bei folgender Stelle Einsprache erhoben werden: Gemeinde Küsnacht, Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht.

Rechtliche Hinweise                                      

Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagefrist schriftlich per Briefpost bei der Anmeldestelle Einsprache erhoben werden. Mit der Einsprache können alle Mängel des Projektes geltend gemacht werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer durch das Projekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Einsprache muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit als möglich beizulegen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG, LS 175.2). Das Verfahren ist für die unterliegende Partei in der Regel kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG). Einsprachen gegen die Enteignung sowie Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten sind von den direkt Betroffenen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist bei der Anmeldestelle einzureichen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG).           

Frist: 30 Tage

Ablauf der Frist: 08.07.2019

6. Juni 2019
Kantonale Baudirektion / Tiefbauamt