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Teilrevision Nutzungsplanung Gemeinde Küsnacht / Bekanntmachung der kommunalen Festsetzung und der teilweisen Nichtgenehmigung der Baudirektion

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Küsnacht haben an der Gemeindeversammlung vom 26. Juni 2017 folgende Beschlüsse gefasst:

  1. Die Gemeinde Küsnacht ändert ihre Nutzungsplanung (Bau- und Zonenordnung und Zonenplan) gemäss den zu den Anträgen in Kapitel 2 gefassten Beschlüssen.
  2. Vom Bericht zu den Einwendungen (siehe Planungsbericht zur Teilrevision, Kapitel 9.4 ff.) wird Kenntnis genommen.
  3. Der Baudirektion des Kantons Zürich wird beantragt, die Teilrevision der Bau- und Zonenordnung und des Zonenplans zu genehmigen.
  4. Der Gemeinderat wird ermächtigt, allfällige aus dem Genehmigungs- oder einem Rechtsmittelverfahren zwingend notwendig werdende Änderungen in eigener Kompetenz zu beschliessen. Entsprechende Beschlüsse sind öffentlich bekannt zu machen.

Die Baudirektion Kanton Zürich hat am 18. Dezember 2018 mit Verfügung Nr. 1374 / 18 verfügt:

  1. Die Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung, die von der Gemeindeversammlung Küsnacht am 26. Juni 2017 festgesetzt wurde, wird unter Vorbehalt von Dispositiv II und III genehmigt.
  2. Die Einzonungen von der Landwirtschaftszone L in die Kernzone K2 in den drei Weilern Schmalzgrueb (Plan Nr. 5), Limberg (Plan Nr. 6) und Chaltenstein (Teile von Plan Nr. 7) werden nicht genehmigt (keine Nachfolgeregelung möglich).
  3. Gegen diese Verfügung kann im Sinne der Erwägungen innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

In Bezug auf den nicht genehmigten Bestandteil der kommunalen Nutzungsplanung gemäss Dispositiv II der Verfügung der Baudirektion erfolgt keine Nachfolgeregelung. Es handelt sich demnach bei Dispositiv II der Verfügung der Baudirektion um eine verfahrensabschliessende Anordnung, die mit Rekurs angefochten werden kann.

Die Unterlagen liegen vom 24. Januar bis 25. Februar 2019 zu den ordentlichen Öffnungszeiten zur Einsicht auf der Gemeindeverwaltung im Bausekretariat 2. Stock auf (§ 5 Abs. 3 PBG).

Gegen die Zustimmung der Gemeindeversammlung sowie gegen den Genehmigungsentscheid der Baudirektion kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich erhoben werden (§§ 329 ff. PBG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

24. Januar 2019
Der Gemeinderat Küsnacht