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Provokationsbegehren zur Schutzabklärung Bauernhaus mit Scheune / Volumenschutz

Der Gemeinderat hat am 21. November 2018 beschlossen:

Das Gebäude Vers.-Nr. 80, Schmalzgrueb 29, auf dem Grundstück Kat.-Nr. 11245 ist kein substantielles Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG. Auf eine Unterschutzstellung wird verzichtet. Das Gebäude Vers.-Nr. 80 wird vorbehältlich der volumetrischen Unterschutzstellung substantiell aus dem kommunalen Inventar der schützenswerten Bauten entlassen.

Folgende Masse werden geschützt (Volumenschutz):

Die Lage, Höhe, Breite und Form der Strassenfassade und der südwestlichen Giebelfassade (optional inkl. Waschküchenanbau) des Wohnhauses sind bei einer Sanierung volumetrisch zu erhalten bzw. bei einem Neubau an dieser Stelle wieder zu errichten.

Die beiden Dachflächen des Wohnhauses sind in ihrer Lage, Höhe und Neigung zu erhalten bzw. bei einem Ersatz wieder zu erstellen. Die Dachüberstände der Südost- und Südwestfassaden sind bei einer Sanierung zu erhalten resp. sinngemäss wieder zu erstellen.

Die Strassenfassade der Scheune und die zugehörige Dachfläche mit Dachüberstand sind bei einem Ersatzneubau in geeigneter Form am selben Standort mit denselben Abmessungen, Höhen und Neigungen wieder zu erstellen bzw. zu erhalten.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Baurekursgericht, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Der Fristenlauf beginnt für Adressaten mit der Zustellung des Beschlusses, für Dritte mit der Publikation. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag enthalten und ist zu begründen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen. Das Rekursverfahren ist kostenpflichtig; die Kosten hat die unterliegende Partei zu

13. Dezember 2018
Die Abteilung Hochbau