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Dienstleistungen

Gesuch für Parzellierungen und Grenzmutationen

Bei Gesuchen für eine Parzellierung und Grenzmutationen ist mit dem Nachführungsgeometer (Gossweiler Ingenieure AG) Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen sind aus dem Merkblatt und Ablaufschema Parzellierung ersichtlich. Die Mutationsakten (Mutationsplan und Nachführungstabelle) werden durch den Nachführungsgeometer erstellt und an das zuständige Notariat, den Grundeigentümer und Auftraggeber weitergeleitet.

Merkblatt Ablaufschema Parzellierung

Nachführung der amtlichen Vermessung

Das Vermessungswerk dient nebst der Rechtssicherheit des Grundeigentums zahlreichen weiteren Zwecken. So ist es Basis für andere Kataster wie Raumplanung, Werkleitungen und dient Planungs- und Projektierungszwecken in Verwaltung und Privatwirtschaft. Es ist Aufgabe des Nachführungsgeometers Veränderungen (Grenze, Gebäude usw.) vor Ort zu vermessen und die Daten im geographischen Informationssystem (GIS) nachzuführen. Damit wird die Aktualität der amtlichen Vermessung gewährleistet.

Vermessungsfixpunkte in Lage und Höhe

Der Nachführungsgeometer unterhält das Fixpunktnetz. Es stellt die Basis des Vermessungswerkes dar. In der Gemeinde gibt es rund 1'800 Lagefixpunkte ("Polygonpunkte"). Die Abgabe von Lagekoordinaten und/oder Höhen erfolgen in schriftlicher oder elektronischer Form.
Koordinaten- und Höhenwerte weisen eine vorgeschriebene Genauigkeit auf. Die Lage- und Höhenrichtigkeit der vorhandenen Fixpunkte im Felde ist immer zu prüfen. Höhenmessungen sind auf mindestens zwei Fixpunkte abzustützen. Der Datenbezüger ist für die fachgerechte Verwendung der Koordinaten und Höhen verantwortlich.

Gebäudeversicherungsnummer

Pro Gebäude wird durch die Gebäudeversicherung eine Versicherungsnummer vergeben. Entsprechende Schilder müssen nicht mehr angebracht werden.

Gebäudeadressierung (Hausnummerierung)

Wohn- und Geschäftshäuser werden mit Hausnummern gekennzeichnet. Diese dürfen weder entfernt noch durch anders gestaltete Nummern ersetzt werden. Gegen diese Anordnung ist kein Rechtsmittel gegeben (RRB Nr. 1000/1987).

Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Hausnummern von Sichthindernissen wie Bäumen und Sträuchern freizuhalten. Eigene Hausnummernschilder dürfen lediglich als Zusatz angebracht werden.

Die offiziellen Hausnummernschilder müssen bei der Abteilung Hochbau (044 913 12 53; hochbau@kuesnacht.ch) bestellt und von der Bauherrschaft gemäss den eidgenössischen Vorgaben vor Bezug an der Fassade montiert werden.