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Quellensteuer

Ordentliche Quellensteuerpflicht

Der Quellensteuer unterliegen grundsätzlich alle ausländischen Staatsangehörigen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung L oder einer Aufenthaltsbewilligung B. Die Quellensteuer wird monatlich direkt vom Lohn abgeführt. Genauere Informationen zu den Tarifen können auf der Homepage des Kantonalen Steueramtes Zürich bezogen werden. Bei einer Änderung im Zivilstand, Geburt eines Kindes, Arbeitgeberwechsel, etc. bitten wir Sie um eine kurze Mitteilung, damit wir zeitnah den korrekten Tarif verfügen können.

Nachträglich ordentliche Veranlagung zur Quellensteuer

Der nachträglich ordentlichen Veranlagung unterliegen quellensteuerpflichtige Personen, deren Bruttoeinkünfte die Schwelle von Fr. 120'000.-- in der Steuerperiode überschreiten. Im nachträglich ordentlichen Veranlagungsverfahren wird dem Steuerpflichtigen eine Steuererklärung zugestellt, für welche die gleichen Einreichungsfristen gelten, wie für übrige Steuerpflichtige. Wird einmal eine nachträgliche Veranlagung durchgeführt und in der darauffolgenden Steuerperiode der Schwellenwert von Fr. 120'000.-- nicht erreicht, muss trotzdem eine Steuererklärung ausgefüllt werden.
Es gilt zu beachten, dass die Einkünfte nicht doppelt besteuert werden, sondern, dass die bereits abgeführte Quellensteuer an die Schlussrechnung angerechnet wird.

Ergänzende ordentliche Veranlagung zur Quellensteuer

Die ergänzende ordentliche Veranlagung kommt zum Zug, wenn eine quellensteuerpflichtige Person über grössere Vermögenswerte verfügt. Der Schwellenwert für den Eintritt in die ergänzende ordentliche Veranlagung liegt bei einem Vermögen von Fr. 200'000.--. Verfügt ein Steuerpflichtiger über eine Liegenschaft ist ebenfalls eine Steuererklärung auszufüllen. Wird ein nicht quellenbesteuertes Einkommen von mehr als Fr. 2'500.-- erzielt oder empfängt der Steuerpflichtige Alimente, so ist eine ergänzende ordentliche Veranlagung vorzunehmen. Bei der ergänzenden ordentlichen Veranlagung wird die bereits bezahlte Quellensteuer nicht an die Schlussrechnung angerechnet. Das bereits besteuerte Einkommen wird nur zur Satzbestimmung berücksichtigt.

Detailliertere Informationen zu sämtlichen Themen, welche die Quellensteuer betreffen, können telefonisch beim Gemeindesteueramt oder auf der Homepage des Kantonalen Steueramtes eingeholt werden.

Kantonales Steueramt des Kantons Zürich