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Erbschafts- und Schenkungssteuer

Die Steuerpflicht besteht:

  • wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet worden ist;
  • der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung seinen Wohnsitz im Kanton hat;
  • im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen.

Siehe auch:
Erbschafts- und Schenkungssteuern - Grundlagen
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
Verordnung zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
Erlass und Merkblätter der kantonalen Verwaltung