Erbschafts- und Schenkungssteuer
Die Steuerpflicht besteht:
- wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet worden ist;
- der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung seinen Wohnsitz im Kanton hat;
- im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen.
Siehe auch:
Erbschafts- und Schenkungssteuern - Grundlagen
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
Verordnung zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
Erlass und Merkblätter der kantonalen Verwaltung