Direkt zum Inhalt springen

Accesskeys

Fristerstreckung beantragen

Gesuch um Fristverlängerung online beantragen
 

Die eFristverlängerung ermöglicht Ihnen, rund um die Uhr die Einreichefrist der Steuererklärung online zu verlängern. eFristverlängerung wird Ihnen von unserem Steueramt zur Verfügung gestellt und wird verschlüsselt über das Internet übertragen. Die Zugangsdaten werden Ihnen zusammen mit der Steuererklärung zugestellt.

 Fristerstreckung beantragen


  Gesuche um Fristerstreckung für die Einreichung der Steuererklärung sind vor Ablauf der Frist mit schriftlicher Begründung dem Gemeindesteueramt Küsnacht einzureichen.
Gesuche von juristischen Personen sind beim kantonalen Steueramt, Abt. Direkte Bundessteuer, Postfach, 8090 Zürich, einzureichen.
Nach Ablauf der ordentlichen oder erstreckten Einreichungsfrist gestellte Fristerstreckungsgesuche sind gemäss Weisung der Finanzdirektion abzuweisen.
Rechtzeitig eingereichte Fristerstreckungsgesuche sind entsprechend dem Gesuch, jedoch längstens bis 30. November des laufenden Jahres, zu bewilligen. Kann Ihrem Gesuch entsprochen werden, erhalten Sie keine Bestätigung (stillschweigende Gewährung). Auf Ihren ausdrücklichen Wunsch senden wir Ihnen jedoch eine entsprechende Bestätigung.
Weitere Fristerstreckungsgesuche werden abgewiesen, ausser es können ausserordentliche Gründe glaubhaft gemacht werden. Allgemeine Hinweise wie starke berufliche Inanspruchnahme des Vertreters oder fehlende Unterlagen reichen nicht aus. Muss Ihr Gesuch abgewiesen werden, erhalten Sie eine letzte Frist von 30 Tagen um die Steuererklärung vollständig ausgefüllt und unterschrieben dem Gemeindesteueramt Küsnacht oder bei juristischen Personen beim kantonalen Steueramt einzureichen.
Bei Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Kanton gelten Fristerstreckungsentscheide des Wohnsitz- oder Sitzkantons auch für den Kanton Zürich, sofern der Fristerstreckungsentscheid vor Ablauf der zürcherischen Frist der zuständigen Behörde für das Steuererklärungsverfahren im Kanton Zürich mitgeteilt wird.

Mahnungen zur Einreichung der Steuererklärung

Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung trotz Verpflichtung nicht innert der ordentlichen oder erstreckten Frist einreichen, werden gemahnt. Falls die nicht erstreckbare Mahnfrist ungenutzt verstreicht, nimmt das Steueramt eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Ebenfalls kann eine Ordnungsbusse wegen Verletzung der Verfahrenspflicht im Sinne von § 234 Steuergesetz bzw. Art. 174 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, verhängt werden.

Mahnfrist

Sie beträgt 10 Tage und ist nicht erstreckbar (§41 Abs. 2 Verordnung zum Steuergesetz).