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Strassenreklamen

Bewilligungen für Strassenreklamen / Betriebswegweiser seit dem 1. Januar 2002 ist die geänderte kantonale Signalisationsverordnung in Kraft. Gemäss § 26 lit. b dieser Verordnung sind die Gemeindebehörden für den Vollzug des Bundesrechts über die Strassenreklamen im Bereich der Staats- und Gemeindestrassen zuständig. Dies hat zur Folge, dass neu die Gemeinden die strassenverkehrsrechtliche Bewilligung erteilen.

Der Fachbereich Sicherheit erteilt strassenverkehrsrechtliche Bewilligungen für:
Veranstaltungshinweise, nichtleuchtende Eigenreklamen und Plakate

  • Befristete Baureklamen
  • Gewerbe-Hinweistafeln
  • Befristete Reklamen (z.B. Banderolenwerbung)

Gesuche für Bewilligungen von Strassenreklamen sind mindestens 1 Monat vor der Veranstaltung beim Fachbereich Sicherheit einzureichen. Das Gesuch wird nach dem Eingang geprüft und gegebenenfalls gebührenpflichtig bewilligt. Unvollständig ausgefüllte Gesuche werden nicht bearbeitet. Nicht bewilligte Reklamen werden durch die Polizei entfernt. Gesuche sind schriftlich einzureichen und müssen folgende Unterlagen enthalten:

  • Katasterkopie (Auszug aus dem Grundbuchplan) 1:500 mit rot eingetragenem Standort der Reklame oder der Gewerbe-Hinweistafel
  • Bewilligung des Grundeigentümers, wenn sich der Standort auf Privatgrund befindet
  • Beiblatt mit Angaben über Grösse, Farbe, Schriftart und Schriftgrösse (evtl. Fotomontage)

Gesuch für eine temporäre Baureklametafel

Gesuch für Gewerbe-Hinweistafeln

Gesuch für befristete Reklamen

Standorte befristete Reklame