Zivilstandskreis

Der Zivilstandskreis Küsnacht umfasst die Gemeinden Küsnacht, Erlenbach, Zumikon, Herrliberg und ist zuständig für die Beurkundung von Geburten, Vaterschaftsanerkennungen, Eheschliessungen, Umwandlungen von eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaften in die Ehe, Namenserklärungen, Geschlechtserklärungen, Hinterlegungsorten von Vorsorgeaufträgen und Todesfällen.
Das vor einer Trauung gesetzlich vorgeschriebene Ehevorbereitungsverfahren wird ebenfalls bei uns durchgeführt, sofern von einem Paar mindestens eine Person ihren gesetzlichen Wohnsitz in unserem Zivilstandskreis hat.
Familienforschung
Interessierte von Zivilstandsangaben ihrer Vorfahren finden beim Gemeindeamt des Kantons Zürich ausführliche Erläuterungen zum Thema Familienforschung. Bitte melden Sie sich nach Konsultation der Informationen vom kantonalen Gemeindeamt bei Anfragen zu Familienforschung per E-Mail bei uns. Die Bekanntgabe von Personendaten erfolgt nie mündlich, per Telefon oder E-Mail, sondern nur durch kostenpflichtige Zivilstandsdokumente (Registerauszüge). Dokumente, welche ohne Vollmacht oder Bewilligung bezogen werden können und für deren Ausstellung der Zivilstandskreis Küsnacht zuständig ist, können Sie in unseren eServices bestellen. Forschungsbewilligungen bitten wir Sie, uns zusammen mit einer Ausweiskopie per Post im Original einzureichen. Vollmachten können Sie uns per E-Mail oder Post zukommen lassen.
Gebühren
Die Auszüge aus den Registern sind kostenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach der eidgenössischen Verordnung über Gebühren im Zivilstandswesen vom 27. Oktober 1999
Vaterschaftsanerkennung
Anerkennung vor oder nach der Geburt
Wenn die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, wird das Kindsverhältnis zum leiblichen Vater durch die Anerkennung begründet. Die Anerkennung kann vor- oder nachgeburtlich erfolgen. Im Interesse Ihres Kindes empfiehlt es sich jedoch, die Kindesanerkennung vor der Geburt durchzuführen. Der leibliche Vater hat persönlich zu erscheinen, die Anwesenheit der Mutter ist empfehlenswert.
Ist die Verständigung in deutscher oder englischer Sprache nicht gewährleistet, muss unter Beachtung der Ausstandsregeln eine sprachlich vermittelnde Person beigezogen werden.
Zuständiges Zivilstandsamt
- Schweizer Staatsangehörige: Die Anerkennung kann bei jedem schweizerischen Zivilstandsamt nach vorgängiger Terminvereinbarung erfolgen. Zum Termin bringen Sie bitte Ihren Pass oder Ihre Identitätskarte mit. Sofern sich der gesetzliche Wohnsitz eines Elternteils nicht im Kanton Zürich befindet, benötigen wir zudem eine aktuelle Wohnsitzbestätigung dieses Elternteils.
- Ausländische Staatsangehörige: Zuständig für die Vaterschaftsanerkennung ist das Zivilstandsamt am Wohnort der Mutter oder des Anerkennenden, am Schweizer Heimatort der Mutter oder des Vaters oder am Geburtsort des Kindes (nur bei nachgeburtlicher Anerkennung). Falls die Daten von Mutter und/oder Vater des Kindes noch nicht im schweizerischen Personenstandsregister erfasst sind, benötigen wir vorgängig verschiedene Dokumente für die Registrierung Ihrer Personendaten.
Voraussetzung für Anerkennung
- Der Anerkennende muss volljährig (ansonsten ist zusätzlich die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertretung notwendig) und urteilsfähig sein.
- Eine Anerkennung darf nur durch den leiblichen Vater des Kindes erfolgen. Eine Umgehung der Adoption durch eine Vaterschaftsanerkennung ist nicht erlaubt. Für eine Adoption wenden Sie sich an die zuständige Stelle beim Kanton.
- Es darf kein väterliches Kindesverhältnis bestehen. Falls die Mutter des Kindes verheiratet ist, gilt von Gesetzes wegen der Ehemann als Vater des Kindes. Eine Kindesanerkennung durch den leiblichen Vater ist erst möglich, wenn die Vaterschaftsvermutung zum Ehemann (durch das Gericht) rechtskräftig aufgelöst ist.
Gemeinsame elterliche Sorge / Anrechnung Erziehungsgutschriften:
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, steht das Sorgerecht gesetzlich nur der Mutter zu. Die Eltern können unmittelbar nach der Beurkundung der Anerkennung auf dem Zivilstandsamt die gemeinsame elterliche Sorge erklären sowie die Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften (nicht zu verwechseln mit den Kinderzulagen) festlegen. Eine nachträgliche Vereinbarung ist nur noch über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) möglich. Diese Behörde wird sich nach Ablauf von drei Monaten von Amtes wegen mit Ihnen in Verbindung setzten, falls keine Anrechnung der Erziehungsgutschriften festgelegt wurde.
Die Anwesenheit des biologischen Vaters und der der Mutter ist zwingend für die Abgabe der Sorgerechtserklärung.
Das Zivilstandsamt bietet keine Beratung zur gemeinsamen elterlichen Sorge oder der Anrechnung der Erziehungsgutschrift an. Vor Ihrem Anerkennungstermin bitten wir Sie, folgende Merkblätter durchzulesen:
- Merkblatt KOKES Gemeinsames Sorgerecht [pdf, 124 KB]
- Merkblatt AHV Erziehungsgutschriften [pdf, 623 KB]
Falls Sie eine Beratung wünschen, wenden Sie sich bitte vor dem Anerkennungstermin an das Amt für Jugend und Berufsberatung:
Geschäftsstelle der Bezirke Hinwil, Meilen, Pfäffikon, Uster
Regionaler Rechtsdienst
Guyer-Zeller-Strasse 6
Postfach 1299
8620 Wetzikon
Tel.: 043 259 80 00
Familienname des Kindes / Namenserklärung
Das erste gemeinsame Kind nicht miteinander verheirateter Eltern erhält bei der Geburt grundsätzlich automatisch den Ledignamen der Mutter. Wurde anlässlich der vorgeburtlichen Anerkennung die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart, kann mit der Geburtsanmeldung dem Kind der Ledigname des Vaters gegeben werden. Bei einer nachgeburtlichen Anerkennung ist bis zu einem Jahr nach Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge eine Namenserklärung (intern verlinken) auf den Ledignamen des Vaters möglich. Wird ein Kind anerkannt, welches nicht das erste gemeinsame Kind der nicht miteinander verheirateten Eltern ist, erhält dieses Kind mit der Anerkennung den Ledignamen des Elternteils, den die anderen gemeinsamen Kinder dieser Eltern gestützt auf Art. 270a ZGB (verlinken) tragen. Das erste gemeinsame Kind bestimmt somit in der Regel den Familiennamen für alle weitere Kinder. Ausländische Eltern haben die Möglichkeit, den Namen des Kindes seinem heimatlichen Namensrecht zu unterstellen.
Kontaktformular
Bitte füllen Sie das Kontaktformular «Vaterschaftsanerkennung» aus, damit wir Sie über die notwendigen Dokumente für die Anerkennung informieren und einen Termin für die Anerkennung mit Ihnen vereinbaren können.
Häufige Fragen
Weitere Informationen finden Sie in den Antworten auf häufige Fragen des Bundesamtes für Justiz BJ.
Kosten
- Anerkennungserklärung: Fr. 75.-
- Bestätigung (fakultativ): Fr. 30.-
- Erklärung gemeinsames Sorgerecht: Fr. 30.-
- Müssen ausländische Personen vorgängig ins Personenstandsregister aufgenommen werden, fallen gegebenenfalls weitere Gebühren an.
Diese und allfällige weitere Gebühren richten sich nach der eidgenössischen Verordnung über Gebühren im Zivilstandswesen vom 27. Oktober 1999. (verlinken)
Heirat
Ehevorbereitung
Das Zivilstandsamt Küsnacht ist zuständig für das gesetzlich vorgeschriebene Ehevorbereitungsverfahren von Paaren, bei welchen mindestens eine Person ihren gesetzlichen Wohnsitz im Zivilstandskreis Küsnacht (Küsnacht ZH, Erlenbach ZH, Herrliberg ZH oder Zumikon ZH) hat. Beim Ehevorbereitungsverfahren ist die persönliche Anwesenheit des Brautpaares auf dem Zivilstandsamt erforderlich. Das Ehevorbereitungsverfahren dient der Feststellung der Personalien und der Identität des Paares, der Prüfung der Ehevoraussetzungen und der Festlegung der Namensführung nach der Eheschliessung.
Ist die Verständigung in deutscher oder englischer Sprache nicht gewährleistet, muss unter Beachtung der Ausstandsregeln (verlinken Art. 89 Abs. 3 ZGB) eine sprachlich vermittelnde Person beigezogen werden.
Gesuch Ehevorbereitung und Kontaktformular Dokumente /Terminvereinbarung
Bitte füllen Sie spätestens bis zwei Wochen vor dem geplanten Ehevorbereitungstermin das Gesuch um Ehevorbereitung aus.
Verlobte, welche sich im Ausland aufhalten, können das Gesuch bei der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland einreichen.
Müssen ausländische Personen vorgängig ins schweizerische Personenstandsregister aufgenommen werden, bitten wir Sie zu beachten, dass die Beschaffung von Dokumenten je nach Land einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Das Ehevorbereitungsverfahren kann erst durchgeführt werden, wenn beide Brautleute im Personenstandsregister registriert sind.
Bitte füllen Sie das Kontaktformular aus, damit wir Sie frühzeitig über die notwendigen Dokumente informieren und/oder einen Termin für die Ehevorbereitung (und Ihre Trauung) mit Ihnen vereinbaren können.
Kosten
- Ehevorbereitungsverfahren (gemeinsam auf Zivilstandsamt): Fr. 150.-
- Ehevorbereitungsverfahren (durch Vermittlung der Schweizer Vertretung): Fr. 100.- (beide Personen) bzw.Fr. 125.- (eine Person)
- Müssen ausländische Personen vorgängig ins Personenstandsregister aufgenommen werden, fallen gegebenenfalls weitere Gebühren an
- Bestätigung für Migrationsamt/Passbüro (falls nötig/gewünscht): Fr. 30.-
Diese und allfällige weitere Gebühren richten sich nach der eidgenössischen Verordnung über Gebühren im Zivilstandswesen vom 27. Oktober 1999. (verlinken)
Namensführung
Machen Sie sich rechtzeitig vor Ihrem Ehevorbereitungstermin Gedanken über die von Ihnen gewünschten Familiennamen nach der Eheschliessung. Informationen dazu finden Sie im Merkblatt über die Namensführung sowie in den Antworten häufiger Fragen.
Die gleichen Möglichkeiten der Familiennamen gelten auch für gleichgeschlechtliche Paare, welche das Ehevorbereitungsverfahren durchführen. Bei einer Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe ohne vorgängiges Ehevorbereitungsverfahren können die Familiennamen hingegen nicht geändert werden.
Falls Sie die Schweizer Staatsangehörigkeit nicht besitzen, haben Sie zudem die Möglichkeit, Ihren Familiennamen Ihrem Heimatsrecht zu unterstellen. Informieren Sie sich frühzeitig bei der Vertretung (Botschaft/Konsulat) Ihres Heimatlandes nach den zulässigen Namensmöglichkeiten gemäss dem Namensrecht Ihres Heimatlandes. In Einzelfällen verlangen wir eine Bestätigung der ausländischen Vertretung betreffend die gewünschte Namensführung.
Trauung
Die Ziviltrauung kann innerhalb von 3 Monaten nach positivem Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens in unserem oder einem anderen Zivilstansdkreis in der Schweiz stattfinden.
Um einen Termin für Ihre Trauung in unserem Zivilstandskreis zu reservieren, füllen Sie bitte das Kontaktformular (verlinken) aus (sofern nicht bereits für das Ehevorbereitungsverfahren ausgefüllt).
Bei der Trauung ist die Anwesenheit von zwei Personen als Trauzeuginnen oder Trauzeugen gesetzlich vorgeschrieben. Trauzeuginnen und Trauzeugen müssen volljährig und urteilsfähig sein, die Trausprache verstehen und sich – wie das Brautpaar - mit Pass oder Idenitätskarte ausweisen.
Möchten Sie im Ausland heiraten, finden Sie dazu Informationen im Merkblatt über die Eheschliessung im Ausland (pdf hinterlegen) (Wurde das Ehevorbereitungsverfahren zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses eingeleitet, beträgt die maximale Frist ab positivem Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens bis zur Trauung 6 Monate)
Ehe für gleichgeschlechtliche Paare
Die Heirat von gleichgeschlechtlichen Paaren und die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe sind in der Schweiz seit dem 1. Juli 2022 möglich. Eine neue eingetragene Partnerschaft kann ab Inkrafttreten der Ehe für alle nicht mehr begründet werden. Bereits bestehende eingetragene Partnerschaften bleiben jedoch weiterhin bestehen.
Die eingetragene Partnerschaft kann ab Juli 2022 mittels einer gemeinsamen Erklärung der eingetragenen Partnerinnen und Partnern beim Zivilstandsamt in eine Ehe umgewandelt werden. Auf Wunsch kann die Umwandlungserklärung in Anwesenheit von zwei Zeuginnen oder Zeugen in einem Traulokal unseres Zivilstandskreises unterzeichnet werden.
Weitere Informationen finden Sie in den Antworten auf häufige Fragen.
Trauzeiten
Eheschliessungen finden nach vorgängiger Absprache mit dem Zivilstandsamt statt.
Traulokale
Bitte beachten Sie, dass bei den Traulokalen ausserhalb des Gemeindehauses Küsnacht zusätzliche Kosten von Fr. 100.00 (exkl. allfälliger Raummiete) gemäss Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen entstehen.
Gemeindehaus Küsnacht
Das Trauzimmer im Gemeindehaus Küsnacht wurde im Sommer 2024 renoviert und steht allen zu Verfügung, die keinen Apéro machen möchten. Das Trauzimmer ist hell und modern eingerichtet. Auf dem Dorfplatz gibt es viele Möglichkeiten für wunderschöne Hochzeitsfotos.
Fennerstube Küsnacht (Mai – September)
Die Fennerstube ist ein gemütliches Stübli, welches zum Areal Wangensbach gehört und Platz für ungefähr 15 Personen bietet. Die Geschichte des Landhaus Wangensbach geht zurück bis ins 17. Jahrhundert. Die Terrasse direkt vor dem Traulokal verfügt über eine wunderschöne Sicht in die Weite und den Zürichsee.. Bei schönem Wetter bei einem Hochzeitsapéro lädt sie zum Verweilen ein. Auch der Gewölbekeller kann für einen Hochzeitsapéro gemietet werden.
Hotel Sonne Küsnacht (aktualisiertes Foto folgt)
Das Hotel Sonne ist ein historisches Gebäude mit stilvollem Ambiente und einer einzigartigen Lage direkt am See. Seit der ersten Erwähnung im Jahr 1641 werden Gäste empfangen. Die Trauungen finden in den Räumlichkeiten der «Küsnachterstube» statt und bieten Platz für ungefähr 20 Personen. Es besteht die Möglichkeit, die Feierlichkeiten direkt vor Ort in einem anderen Raum fortzusetzen.
Zumikon Gemeinderatszimmer
Das Traulokal in Zumikon ist besonders für diejenigen geeignet, welche sich am Wohn- respektive Heimatort trauen lassen möchten. Das Gemeinderatszimmer ist modern ausgebaut und mit einem schönen grossen Tisch ausgestattet. Der Dorfplatz mit dem Brunnen vor dem Gemeindehaus bietet viel Platz für einen Apéro oder den Empfang des Brautpaares.
Erlenbach, Erlengut
Die Geschichte des Erlenguts geht bis ins 18. Jahrhundert zurück und erzählt unter anderem von Patriziern und Aristokraten. In zweijähriger Arbeit wurde das gesamte Gebäude sorgfältig renoviert und 1994 seiner heutigen Bestimmung übergeben. Es bietet für jeden grossen und kleinen Anlass passende Räumlichkeiten und verfügt zudem über einen wunderschönen Garten und eine atemberaubende Aussicht über den Zürichsee. Im beliebten und frisch renovierten Lavaterzimmer findet sich Platz für ca. 15 Gäste.
Herrliberg, Vogtei
Die Vogtei liegt in idyllischer Lage neben der Zehntentrotte und dem Restaurant Rössli. In ihrer 600-jährigen Geschichte wurde die Vogtei zum vornehmen Herrschaftssitz ausgebaut. Dieses Flair strahlt das Anwesen auch heute noch aus. Das schmucke Trauzimmer verfügt über einen antiken Kachelofen und Platz für ungefähr 20 Personen.
Namenserklärung / Namensänderung
Wenn Sie Ihren Familiennamen oder den Familiennamen Ihres minderjährigen Kindes ändern wollen, kann in den nachfolgend genannten Fällen eine Namenserklärung direkt beim Zivilstandsamt abgegeben werden (in den übrigen Fällen ist ein Gesuch um Namensänderung bei der zuständigen Namensänderungsbehörde notwendig).
Namenserklärung volljährige Personen
- Namenserklärung bei Heirat vor 2013
Personen, die vor dem 1. Januar 2013 durch die Eheschliessung den Familiennamen geändert haben, können jederzeit vor dem Zivilstandsamt erklären, dass Sie wieder den eigenen ledigen Familiennamen tragen möchten. - Namenserklärung nach Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft
Die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft hat auf den Familiennamen, den die Eheleute während der Ehe - respektive die eingetragenen Partnerinnen und Partner während der eingetragenen Partnerschaft getragen haben, keine Auswirkung. Wer bei der Heirat oder der Eintragung der Partnerschaft seinen Namen geändert hat, kann nach Auflösung der Verbindung erklären, seinen ledigen Familiennamen wieder annehmen zu wollen.
Namenserklärung minderjährige Personen
- Gemeinsames Kind nicht miteinander verheirateter Eltern
Nicht miteinander verheiratete Eltern können innerhalb eines Jahres ab Rechtskraftdatum der Vereinbarung der gemeinsamen elterlichen Sorge zusammen auf dem Zivilstandsamt erklären, dass ihr gemeinsames Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll. Kinder ab 12 Jahren müssen ihre persönliche Zustimmung geben. Die Sorgerechtsvereinbarung mit Rechtskraftdatum ist dem Zivilstandsamt im Original vorzulegen. - Gemeinsames Kind miteinander verheirateter Eltern
Haben die Eltern bereits bei der Eheschliessung erklärt, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen, können sie mit der Geburtsmeldung des ersten Kindes oder gemeinsam auf dem Zivilstandsamt innerhalb eines Jahres, seit dessen Geburt erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils tragen soll.
Zuständigkeit
Zur Entgegennahme der Erklärung ist in der Schweiz jedes Zivilstandsamt und im Ausland die schweizerische Vertretung zuständig.
Weitere Informationen finden Sie auf dem Merkblatt über die Namenserklärung nach Schweizer Recht (verlinken oder pdf?)
Bitte melden Sie sich per Telefon oder E-Mail bei uns, damit wir Sie über die notwendigen Dokumente informieren und einen Termin für die Entgegennahme Ihrer Erklärung mit Ihnen vereinbaren können.
Kosten
- Namenserklärung: Fr. 75.--
- Bestätigung (fakultativ): Fr. 30.-
- Müssen ausländische Personen vorgängig ins Personenstandsregister aufgenommen werden, fallen gegebenenfalls weitere Gebühren an.
Diese und allfällige weitere Gebühren richten sich nach der eidgenössischen Verordnung über Gebühren im Zivilstandswesen vom 27. Oktober 1999. (verlinken)
Namenserklärung im Zusammenhang mit einer Geschlechtserklärung
Siehe dazu Geschlechtserklärung (verlinken intern)
Anpassung Sonderzeichen im Namen
Siehe dazu Sonderzeichen im Namen (verlinken intern)
Namensänderung (Vor- und/oder Familienname)
Für andere Namensänderungswünsche ist nicht das Zivilstandsamt zuständig. Gemäss Art. 30 ZGB kann die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Für die Bearbeitung solcher Gesuche um Namensänderung ist für im Kanton Zürich wohnhafte Personen das Gemeindeamt des Kantons Zürich zuständig.
Registrierung Hinterlegungsort Vorsorgeauftrag
In einem Vorsorgeauftrag können Sie festlegen, wer Sie für persönliche, finanzielle oder rechtliche Angelegenheiten vertreten soll, wenn Sie z.B. aufgrund Krankheit, Demenz oder nach einem Unfall urteilsunfähig werden sollten.
Um den Hinterlegungsort (Aufbewahrungsort) Ihres Vorsorgeauftrages im Personenstandsregister (Infostar) festzuhalten, müssen Sie volljährig und urteilsfähig sein.
Der Antrag um Eintragung des Hinterlegungsortes Ihres Vorsorgeauftrages kann nach vorgängiger Terminvereinbarung persönlich auf dem Zivilstandsamt oder schriftlich unter Verwendung des Formulars «Antrag auf Eintragung des Hinterlegungsortes eines Vorsorgeauftrages im Schweizer Personenstandsregister» bei einem beliebigen Zivilstandsamt gestellt werden. Das gleiche gilt für den Antrag um Löschung oder Änderung des Hinterlegungsortes Ihres Vorsorgeauftrages.
Ausländische Personen müssen zusätzliche Dokumente einreichen, wenn ihre Personendaten bisher noch nicht im schweizerischen Personenstandsregister (Infostar) registriert worden sind. Gerne informieren wir Sie in einem solchen Fall über die zur vorgängigen Registrierung Ihrer Personendaten notwendigen Dokumente.
Bitte reichen Sie uns den Vorsorgeauftrag selbst nicht ein. Das Zivilstandsamt bewahrt den Vorsorgeauftrag nicht auf.
Kosten
- Eintragung: Fr. 75.—
- Jede Änderung / Löschung: Fr. 75.-
- Bestätigung (fakultativ): Fr. 30.-
- Müssen ausländische Personen vorgängig ins Personenstandsregister aufgenommen werden, fallen gegebenenfalls weitere Gebühren an.
Diese und allfällige weitere Gebühren richten sich nach der eidgenössischen Verordnung über Gebühren im Zivilstandswesen vom 27. Oktober 1999. (verlinken)
Geschlechtserklärung (Änderung des im Personalregister eingetragenen Geschlechts)
Jede Person kann das im Personenstandsregister (Infostar) eingetragene Geschlecht ändern, wenn sie der festen innerlichen Überzeugung ist, nicht dem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht zuzugehören.
Die Erklärung kann von Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland sowie von ausländischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Schweiz auf jedem Zivilstandsamt in der Schweiz persönlich abgeben werden.
Es können nur die Geschlechter «männlich» oder «weiblich» eingetragen werden.
Die erklärende Person muss urteilsfähig sein. Gesuchstellende Personen unter 16 Jahren benötigen die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertretung.
Gleichzeitig mit der Änderung des Geschlechtseintrags kann die erklärende Person einen oder mehrere neue Vornamen in das Personenstandsregister eintragen lassen. Sofern der Familienname oder allfällige Zwischennamen der erklärenden Person eine geschlechtsspezifische Endung enthält (z.B. männliche Endung -ow /- ew bzw. weibliche Endung -owa / -ewa in bulgarischen Namen), können auch diese Namensteile geändert werden.
Weitere Informationen finden Sie in den Antworten auf häufige Fragen.
Bitte melden Sie sich telefonisch oder per E-Mail bei uns, damit wir Sie über die notwendigen Dokumente informieren und einen Termin für die Entgegennahme Ihrer Erklärung mit Ihnen vereinbaren können.
Kosten
- Erklärung: Fr. 75.—
- Schriftliche Zustimmung gesetzliche Vertretung: Fr. 30.-
- Bestätigung (fakultativ): Fr. 30.-
- Müssen ausländische Personen vorgängig ins Personenstandsregister aufgenommen werden, fallen gegebenenfalls weitere Gebühren an.
Diese und allfällige weitere Gebühren richten sich nach der eidgenössischen Verordnung über Gebühren im Zivilstandswesen vom 27. Oktober 1999. (verlinken)
Sonderzeichen im Namen
Vor dem 11. November 2024 konnten gewisse Sonderzeichen anderer Sprachen (z.B. der Akut auf dem Buchstaben c (ć)) in den Schweizer Zivilstandsregistern nicht erfasst werden.
Mit der Aufnahme des Betriebs des neuen elektronischen Personenstandsregisters Infostar NG am 11. November 2024 steht ein erweiterter Zeichensatz zur Verfügung. Bis auf wenige Ausnahmen können nun sämtliche Sonderzeichen europäischer Sprachen im Personenstandsregister registriert werden.
Personen, welche bereits im schweizerischen Personenstandsregister Infostar erfasst sind, können bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz oder bei der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland auf dem dafür vorgesehenen Formular (verlinken) die Anpassung der Schreibweise Ihres Namens beantragen. Wird die Anpassung der Namensschreibweise anlässlich der Beurkundung eines Zivilstandsereignisses (z.B. Heirat, Vaterschaftsanerkennung etc.) beantragt, muss das Formular beim Zivilstandsamt eingereicht werden, welches für die Beurkundung des Zivilstandsereignisses zuständig ist.
Für Personen, welche ab dem 11. November 2024 im Personenstandsregister aufgenommen werden, gilt automatisch der erweiterte Zeichensatz.
Beachten Sie, dass die Änderung der Namensschreibweise nur für die Zukunft gilt und in der Regel nicht zu einer Änderung der alten Daten führt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundes .
Kosten
Wird die Anpassung der Namensschreibweise von bereits im Personenstandsregister Infostar erfassten Personen anlässlich der Beurkundung eines Zivilstandsereignisses (z.B. Heirat, Vaterschaftsanerkennung) beantragt, ist die Anpassung gebührenfrei.
Wird das Gesuch unabhängig von einem Zivilstandsereignisses gestellt, ist die Anpassung im Personenstandsregister gebührenpflichtig:
- Einzelperson: Fr. 75.
- Ehepaar / Paare in eingetragener Partnerschaft / Familie: pauschal Fr. 100.
Todesfall
Für die Beurkundung eines Todes im schweizerischen Personenstandsregister und die Ausstellung einer amtlichen Todesurkunde ist das Zivilstandsamt des Todesortes zuständig.
Hinweis: Bestattungen sind nicht Teil des Zivilstandskreises. Hierfür sind weiterhin die Bestattungsämter der einzelnen Gemeinden zuständig. Hatte die verstorbene Person ihren letzten gesetzlichen Wohnsitz in Küsnacht, wenden Sie sich für die Organisation der Bestattung bitte an das Bestattungsamt Küsnacht.
Meldepflicht
Meldepflichtige haben einen Todesfall innert 2 Tagen dem Zivilstandsamt des Todesortes zu melden.
Ist eine Person in einem Spital, in einem Alters- und Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung verstorben ist, ist der Tod von der jeweiligen Einrichtung zu melden.
Wenn die Person nicht in einer solchen Institution verstorben ist, sondern z.B. zu Hause, sind die Angehörigen (Witwe/r, überlebende/r Partner/in, nächstverwandte oder im gleichen Haushalt lebende Person), oder die Person, welche beim Tod zugegen war oder die verstorbene Person gefunden hat, zur Meldung verpflichtet. Meldepflichtige können den Tod anstatt bei Zivilstandsamt beim Bestattungsamt der letzten Wohngemeinde der verstorbenen Person melden. Das Bestattungsamt hat die Meldung unverzüglich dem Zivilstandsamt weiterzuleiten.
Sofern die Polizei involviert ist und es sich nicht um einen natürlichen Todesfall handelt, meldet die Polizei dem Zivilstandsamt den Todesfall.
Notwendige Dokumente
Ist der Tod durch eine Privatperson zu melden, hat diese dem Zivilstandsamt folgende Dokumente im Original vorzulegen:
- Ärztliche Todesbescheinigung
- Pass oder ID der meldepflichtigen Person
Auf Wunsch der Angehörigen wird der Tod bei Vorlage des Familienbüchleins in diesem nachgeführt (fakultativ).
Todesurkunde
Eine nationale und/oder eine internationale amtliche Todesurkunde kann in unseren eServices bestellt werden. Die Gebühr von Fr. 30.- für eine amtliche Todesurkunde ist in der eidgenössischen Verordnung über Gebühren im Zivilstandswesen vom 27. Oktober 1999 festgelegt (verlinken)
Geburt
Für die Beurkundung einer Geburt im Personenstandsregister und die Ausstellung der Geburtsurkunde ist das Zivilstandsamt des Geburtsortes zuständig.
Meldepflicht
Meldepflichtige haben eine Geburt innert 3 Tagen dem Zivilstandsamt des Geburtsortes zu melden:
- Wird das Kind in einem Spital oder Geburtshaus geboren, wird die Geburt direkt vom Spital bzw. vom Geburtshaus beim zuständigen Zivilstandsamt gemeldet.
- Bei einer Hausgeburt ist die Geburt durch die zugezogene Ärztin bzw. den zugezogenen Arzt, die zugezogene Hebamme oder den zugezogenen Entbindungspfleger, deren Hilfspersonen, durch jede andere bei der Geburt anwesenden Person oder durch die Mutter beim zuständigen Zivilstandsamt zu melden. Bitte wenden Sie sich im Falle einer Hausgeburt telefonisch oder per EMail an uns auf, damit wir Sie über die notwendigen Dokumente für die Anmeldung und die Beurkundung der Geburt informieren können.
Geburtsurkunde
Die Geburtsurkunde kann nur beim Zivilstandsamt des Geburtsortes bestellt werden. Betreffend die für die Beurkundung der Geburt notwendigen Dokumente wenden Sie sich bitte an das Zivilstandsamt des Geburtsortes.
Adresse
Zivilstandskreis Küsnacht, Zumikon, Erlenbach, Herrliberg
Gemeinde Küsnacht
Obere Dorfstrasse 32
8700 Küsnacht
Google Maps
Tel. +41 44 913 13 20
E-Mail