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Ränkestrasse / Verkehrsberuhigung / Öffentliche Planauflage nach §§ 16 und 17 Strassengesetz

Das genannte Projekt wird gemäss §§ 16 und 17 StrG öffentlich aufgelegt.
Auf der Ränkestrasse zwischen der Oberen Heslibachstrasse und Haldenstrasse besteht ein ausgewiesener Handlungsbedarf zur Verbesserung der Fusswegsicherheit. Aufgrund dessen werden auf dieser Strecke beim Fusswegübergang Pfrundersteig folgende verkehrsberuhigende Massnahmen umgesetzt:

  • Erstellen von zwei Fahrbahnverengungen zur Reduktion der effektiven Fahrgeschwindigkeit und zur Erhöhung der Aufmerksamkeit.
  • Erstellen eines Fussgängerüberwegs mit Kissen zur sicheren Querung der Strasse, insbesondere für Schulkinder.

Das Projekt wird, soweit darstellbar, ausgesteckt oder markiert.

Auf ein Mitwirkungsverfahren gemäss §§ 12 und 13 Strassengesetz wurde verzichtet, da die Massnahmen der Erhöhung der Verkehrssicherheit dienen.

Mit Gemeinderatsbeschluss GR-26-11 vom 25. Februar 2026 verabschiedete der Gemeinderat das Projekt zur öffentlichen Planauflage nach § 16 und § 17 Strassengesetz. Während der Dauer der Auflage können Einsprachen erhoben werden. Wer keine Einsprache erhebt, kann die Projektfestsetzung nicht anfechten (§ 17 Abs. 4 Strassengesetz). Der Gemeinderat beabsichtigt, das Projekt im Sommer 2026 festzusetzen und mit der Realisierung Sommer 2026 zu starten.

GR-26-11 Ränkestrasse [pdf, 257 KB]
Situationsplan [pdf, 1.2 MB]
Beurteilung Tempo 30 Zone [pdf, 578 KB]
Stellungnahme der Kantonspolizei [pdf, 275 KB]

Angaben zur Auflage
Die Unterlagen liegen vom 30. April 2026 bis zum 1. Juni 2026 während den Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung, Bausekretariat 2. Stock, Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht öffentlich auf.

Rechtsmittelbelehrung
Einsprachen gegen das Projekt können innerhalb der Auflagefrist (Poststempel) schriftlich beim Gemeinderat Küsnacht, Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht, erhoben werden. Mit der Einsprache können alle Mängel des Projektes geltend gemacht werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer durch das Projekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Einsprache muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen und so weit als möglich beizulegen 17 StrG; §§ 21 ff. VRG, LS 175.2). Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten sind von den direkten Betroffenen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist bei der Kontaktstelle einzureichen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG).

30. April 2026
Die Abteilung Tiefbau und Sicherheit

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