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Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren; Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) betreffend Fahrbahnerneuerung Erlenbach Gleis 92/93

Gemeinde/n  

Erlenbach ZH, Küsnacht und Meilen ZH

Gesuchstellerin       

SBB

Gegenstand 

Das Vorhaben beinhaltet im Wesentlichen die Fahrbahnerneuerung mit Unterbausanierung der Gleise 92 und 93 bei den Tunnelanlagen Erlenbach und Hitzberg.

In den Gemeinden Küsnacht und Meilen sieht das Projekt je einen Installationsplatz vor.

Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

Verfahren      

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Öffentliche Auflage 

Die Planunterlagen können vom 16. März 2026 bis 29. April 2026 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:

  • Gemeindeverwaltung Erlenbach, Kanzlei, Seestrasse 59, 8703 Erlenbach
  • Gemeindeverwaltung Meilen, Dorfstrasse 100, 8706 Meilen
  • Gemeindeverwaltung Küsnacht, Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht ZH

Zudem sind die Gesuchsunterlagen im Internet unter www.zh.ch/auflagen-eisenbahnen publiziert.

Aussteckung

Auf eine Aussteckung wird aus Sicherheitsgründen verzichtet. Die neuen Anlagen befinden sich ausschliesslich innerhalb des Gleis- bzw. Gefahrenbereichs auf dem Boden der SBB.

Einsprachen 

Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.

Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen ll, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).

12. März 2026
Bundesamt für Verkehr BAV
Amt für Mobilität, Kanton Zürich