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Gastwirtschaftspatente

Bewilligung für ein Gastwirtschaftspatent:
§ 2 Gastgewerbegesetz vom 1. Dezember 1996. Eines Patentes bedarf, wer an allgemein zugänglichen Örtlichkeiten mit Erwerbsabsichten, die nicht gewinnstrebend sein müssen, Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht, das heisst:

alle, die eine Gastwirtschaft führen
alle, die Handel mit alkoholischen Getränken und- oder gebrannten Wassern betreiben
alle, die eine Festwirtschaft bei einem Vereinsanlass etc. führen

 

Auskunft:

Daniela Würgler
Tel. 044 913 13 01
sicherheit@kuesnacht.ch 

Betriebsart
Definition
Formular
Typ
 
 
 
 
Gastwirtschaft
Ständiger Betrieb in Restaurant / Hotel
Gesuch für ein Patent zur Führung einer Gastwirtschaft
A
Klein- und Mittelverkauf
Ständiger Betrieb in Lebensmittel-Läden oder Ausstellungen
Gesuch für ein Patent zur Führung eines Klein- und Mittelverkaufsbetriebes
B
Festwirtschaft
Vorübergehender Betrieb bei Vereinsanlässen etc.
Gesuch für ein befristetes Patent zur Führung eines vorübergehenden Betriebes
C

Gebühren

Gesuch für ein Patent zur Führung einer Gastwirtschaft (A)
Gesuch für ein Patent zur Führung eines Klein–und Mittelverkaufsbetriebes (B)
Gesuch für ein befristetes Patent zur Führung eines vorübergehend bestehenden Betriebes (C)
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