Gastwirtschaftspatente
Bewilligung für ein Gastwirtschaftspatent:
§ 2 Gastgewerbegesetz vom 1. Dezember 1996. Eines Patentes bedarf, wer an allgemein zugänglichen Örtlichkeiten mit Erwerbsabsichten, die nicht gewinnstrebend sein müssen, Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht, das heisst:
alle, die eine Gastwirtschaft führen
alle, die Handel mit alkoholischen Getränken und- oder gebrannten Wassern betreiben
alle, die eine Festwirtschaft bei einem Vereinsanlass etc. führen
Auskunft:
Daniela Würgler
Tel. 044 913 13 01
daniela.wuergler@kuesnacht.ch
| Betriebsart | Definition | Formular | Typ |
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| Gastwirtschaft | Ständiger Betrieb in Restaurant / Hotel | Gesuch für ein Patent zur Führung einer Gastwirtschaft | A |
| Klein- und Mittelverkauf | Ständiger Betrieb in Lebensmittel-Läden oder Ausstellungen | Gesuch für ein Patent zur Führung eines Klein- und Mittelverkaufsbetriebes | B |
| Festwirtschaft | Vorübergehender Betrieb bei Vereinsanlässen etc. | Gesuch für ein befristetes Patent zur Führung eines vorübergehenden Betriebes | C |
Gebühren
Gesuch um Gastwirtschaftspatent (A)
Gesuch um Klein- und Mittelverkauf (B)
Gesuch um Festwirtschaftspatent (C)
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