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Richterliches Verbot

Schutz des Eigentums vor Fremdnutzung - Audienzrichterliche Verbote § 225 ZPO

Das audienzrichterliche Verbot dient zum Schutz des Privateigentums. Es schränkt den Kreis der Personen ein, die ein Grundstück benützen dürfen. 

Das Verbot wird auf Antrag der Berechtigten vom Einzelrichter im summarische Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (gilt für den Bezirk Meilen) ausgesprochen. Zur Bekanntgabe an den unbestimmten Personenkreis bedarf es einer Publikation und örtlicher Hinweistafeln.

Vorgehen des Grundstückeigentümers in der Gemeinde Küsnacht

Beantragen Sie auf dem Notariat Küsnacht einen Grundbuchauszug. Dieser gilt als Eigentumsnachweis.

Auf dem Katasterbüro der Gemeindeverwaltung Küsnacht kann eine aktuell datierte Kataserplankopie im Format A4 bezogen werden. Der Eigentumsnachweis sowie die Katasterplankopie werden mit einem schriftlichen Rechtsbegehren mit Begründung dem Bezirksgericht Meilen zuhanden des Einzelrichters im summarischen Verfahren eingereicht.

Bezirksgericht Meilen
Unt. Bruech 139
Postfach 881 
8706 Meilen 
Tel: 044 924 21 21

Nach Erhalt der Verfügung durch das Bezirksgericht Meilen wird diese zusammen mit der Rechtskraftbescheinigung, dem Grundbuchauszug und dem Situatisonsplan/Katasterplan dem Gemeindeammannamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon eingereicht.

Betreibungs- und Gemeindeammannamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon

Wilhofstrasse 1, Postfach
8125 Zollikerberg

Tel. 044 395 32 50
Fax 044 395 38 29
betreibungsamt@zollikon.ch


Das Gemeindeammannamt veranlasst die Publikation im Kantonalen Amtsblatt und in der Zürichseezeitung und organisiert die Besichtigung mit der Verkehrstechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich. Nach Erhalt der Bewilligungsverfügung durch die Direktion für Soziales und Sicherheit, Kantonspolizei Zürich, Verkehrstechnische Abteilung, kann das Signal bei einem Lieferanten bestellt und gemäss Bewilligung aufgestellt werden.