Kinder und Jugendliche
Vormundschaftliche Hilfe für Kinder und Jugendliche
Wann ist die Vormundschaftsbehörde Küsnacht zuständig?
Örtlich ist die Vormundschaftsbehörde Küsnacht zuständig für die Prüfung, Errichtung und Führung aller Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, die gesetzlichen Wohnsitz in Küsnacht haben, d.h. deren Inhaber der elterlichen Sorge in Küsnacht angemeldet sind. Ausnahmsweise, wenn Dringlichkeit gegeben ist, auch Massnahmen durch die Vormundschaftsbehörde am Aufenthaltsort errichtet.
Wann schreitet eine Vormundschaftsbehörde ein?
Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Die Vormundschaftsbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
Wie schreitet eine Vormundschaftsbehörde ein?
Jedermann, der Kenntnis oder eine konkrete Vermutung hat, zum Schutz eines Kindes könnten behördliche Massnahmen angezeigt sein, kann dies der Vormundschaftsbehörde melden. Er braucht keinen Interessennachweis erbringen. Die Behörde ist verpflichtet, von Amtes wegen den Sachverhalt zu ermitteln. Bestehen begründete Interessen eines Anzeigers, seine Anonymität zu wahren, so kann ihm dies die Vormundschaftsbehörde weitgehend zusichern. Sprechen nicht wichtige Gründe im Einzelfall dagegen, so werden die Eltern und das Kind vor dem Erlass von Kindesschutzmassnahmen durch die vormundschaftliche Behörde oder durch eine beauftragte Drittperson persönlich angehört. (Art. 314 ZGB)
Welche Massnahmen kann eine Vormundschaftsbehörde ergreifen?
Die Vormundschaftsbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder ein Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist. (Art. 307 ZGB) Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Vormundschaftsbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. (Art. 308 ZGB) Die Vormundschaftsbehörde kann einem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs. Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden. (Art. 308 Abs. 3 ZGB) Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Vormundschaftsbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die gleiche Anordnung trifft die Vormundschaftsbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann. (Art. 310 Abs. 2 ZGB). Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Vormundschaftsbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht. (Art. 310 Abs. 3 ZGB) Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde auf Antrag der Vormundschaftsbehörde die elterliche Sorge, wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben, sie sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben. Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund. (Art. 311 ZGB) Die Vormundschaftsbehörde kann die elterliche Sorge auch entziehen, wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen. (Art. 312 Abs. 1 ZGB) Ist die sorgfältige Verwaltung eines Kindesvermögens nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen. Sie kann namentlich Weisungen für die Verwaltung erteilen und, wenn die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung nicht ausreichen, die Hinterlegung oder Sicherheitsleistung anordnen. (Art. 324 ZGB) Ein Kind kann von einer Behörde in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihm die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden. (Art. 314a ZGB)
Wer führt eine Kindesschutzmassnahme?
Zur Führung der Kindesschutzmassnahme hat die Vormundschaftsbehörde eine mündige Person zu wählen, die zu diesem Amte geeignet erscheint. In der Regel werden Mitarbeiter des Bezirksjugendsekretariats für die Führung von Kindesschutzmassnahmen eingesetzt. Diese sind sowohl fachkundig als auch neutral gegenüber den Eltern.
Was haben Eltern zu sagen, wenn Kindesschutzmassnahmen errichtet worden sind?
Nach dem Verhältnismässigkeitprinzip wird die elterliche Sorge nur so weit beschränkt, als dies für die Führung der Massnahme unbedingt notwendig ist. Wird ein Beistand eingesetzt, bestimmt die Vormundschaftsbehörde, welche Aufgaben ihm zukommen und ob die elterliche Sorge eingeschränkt werden muss. Gegen solche Anordnungen können sich die Betroffenen beim Bezirksrat als Aufsichtsbehörde beschwerden. Wird Eltern die elterliche Sorge entzogen, muss dem Kind ein Vormund ernannt werden. Dieser entscheidet unter Ausschluss der Eltern. Für besonders weit reichende Rechtsgeschäfte muss der Vormund oder Beistand vorgängig die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde, eventuell auch der Aufsichtsbehörde einholen. Der Vormund oder Beistand hat über seine Tätigkeit der Vormundschaftsbehörde periodisch Rechenschaft und Rechnung abzulegen. Die Vormundschaftsbehörde und deren Aufsichtsbehörde kontrollieren diese Berichte. Gegen die Handlungen eines Vormundes, Beirats oder Beistands kann jedermann, der urteilsfähig ist und ein schützenswertes Interesse hat, bei der Vormundschaftsbehörde Beschwerde führen. Gegen die Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde kann binnen zehn Tagen nach deren Mitteilung bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Für fehlerhafte Handlungen sind die vormundschaftlichen Organe verantwortlich.
Wann werden Kindesschutzmassnahmen wieder aufgehoben?
Spätestens mit der Volljährigkeit enden alle Kindesschutzmassnahmen von Gesetzes wegen. Wurde eine Kindesschutzmassnahme für eine bestimmte Aufgabe errichtet, so wird sie nach deren Erfüllung wieder aufgehoben. Haben sich die Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Errichtung einer Kindesschutzmassnahme verändert, so kann der Vormundschaftsbehörde Antrag auf Abänderung oder Aufhebung der Massnahme gestellt werden. Die Vormundschaftsbehörde prüft die Verhältnisse und fasst einen rekursfähigen Beschluss.
Kann man sich erkundigen, ob für eine Kind Schutzmassnahmen bestehen?
Auf Grund des Amtsgeheimnisses nein, es sei denn, im Einzelfall wird ein schützenswertes Interesse nachgewiesen.
Wer kann weitere Fragen zum Kindesschutz beantworten?
Lic. iur. Manfred Harnisch, Leiter Abteilung Soziales, Gemeindehaus, 8700 Küsnacht, Tel. 01 913 13 31,
Jugend und Familienberatung, Kohlrainstrasse 1, 8700 Küsnacht, Tel. 044 913 60 40
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