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Vormundschaftliche Hilfe Erwachsene

Vormundschaftliche Hilfe für Erwachsene


Wann ist die Vormundschaftsbehörde Küsnacht zuständig?

Eine Bevormundung erfolgt am gesetzlichen Wohnsitze der zu bevormundenden Person.
Die Vertretung durch einen Beistand wird für die der Beistandschaft bedürftige Person von der Vormundschaftsbehörde ihres Wohnsitzes angeordnet.
Die Anordnung einer Vermögensverwaltung erfolgt durch die Vormundschaftsbehörde des Ortes, wo das Vermögen in seinem Hauptbestandteil verwaltet worden oder der zu vertre­tenden Person zugefallen ist.

Wann schreitet eine Vormundschaftsbehörde ein?

Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen.
(Art. 12 ZGB)
Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer mündig und urteilsfähig ist. (Art. 13 ZGB)
Mündig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. (Art. 14 ZGB)
Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist, wem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähig­keit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. (Art. 16 ZGB)
Ist die Urteilsfähigkeit dauernd in einem Mass eingeschränkt, dass eine erwachsene Per­son durch ihr Handeln oder Unterlassungen sich oder anderen schwere Schäden herbei­führen würde, prüft die Vormundschaftsbehörde, ob eine Beschränkung oder Entziehung der Handlungsfähigkeit angezeigt ist.

Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen. (Art. 12 ZGB)Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer mündig und urteilsfähig ist. (Art. 13 ZGB)Mündig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. (Art. 14 ZGB)Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist, wem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähig­keit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. (Art. 16 ZGB)Ist die Urteilsfähigkeit dauernd in einem Mass eingeschränkt, dass eine erwachsene Per­son durch ihr Handeln oder Unterlassungen sich oder anderen schwere Schäden herbei­führen würde, prüft die Vormundschaftsbehörde, ob eine Beschränkung oder Entziehung der Handlungsfähigkeit angezeigt ist.

Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen. (Art. 12 ZGB)Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer mündig und urteilsfähig ist. (Art. 13 ZGB)Mündig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. (Art. 14 ZGB)Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist, wem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähig­keit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. (Art. 16 ZGB). Ist die Urteilsfähigkeit dauernd in einem Mass eingeschränkt, dass eine erwachsene Per­son durch ihr Handeln oder Unterlassungen sich oder anderen schwere Schäden herbei­führen würde, prüft die Vormundschaftsbehörde, ob eine Beschränkung oder Entziehung der Handlungsfähigkeit angezeigt ist.

Wie schreitet eine Vormundschaftsbehörde ein?

Jedermann, der Kenntnis oder eine konkrete Vermutung hat, zum Schutz einer erwachse­nen Person könnten behördliche Massnahmen angezeigt sein, kann dies der Vormund­schaftsbe­hörde melden. Er braucht keinen Interessennachweis erbringen. Verwaltungsbehörden und Gerichte haben der zuständigen Vormundschaftsbehörde An­zeige zu machen, sobald sie in ihrer Amtstätigkeit von dem Eintritt eines Bevormundungs­falles Kenntnis erhalten. Möglich ist auch, dass jemand für sich selbst um Schutz nachsucht und sich deswegen an die Vormundschaftsbehörde wendet. Die Behörde ist verpflichtet, von Amtes wegen den Sachverhalt zu ermitteln. Bestehen be­gründete Interessen eines Anzeigers, seine Anonymität zu wahren, so kann ihm dies die Vormundschaftsbehörde weitgehend zusichern. Sprechen nicht wichtige Gründe im Einzelfall dagegen, so wird die betroffene Person vor dem Erlass von Massnahmen zum Erwachsenenschutz durch die vormundschaftliche Be­hörde persönlich angehört.

Welche Massnahmen kann eine Vormundschaftsbehörde ergreifen?

Unter Vormundschaft gehört jede mündige Person, die infolge von Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ihre Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag, zu ihrem Schutze dau­ernd des Beistandes und der Fürsorge bedarf oder die Sicherheit anderer gefährdet. (Art. 369 Abs. 1 ZGB). Eine Entmündigung aus diesen Gründen darf nur nach Einholung des Gutachtens von Sachverständigen durch die zuständige Vormundschaftsbehörde erfolgen. Unter Vormundschaft gehört jede mündige Person, die durch Verschwendung, Trunksucht, lasterhaften Lebenswandel oder durch die Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung sich oder ihre Familie der Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung aussetzt, zu ihrem Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedarf oder die Sicherheit anderer ge­fährdet. (Art. 370 ZGB) Da es sich bei einer Entmündigung um eine vormundschaftliche Massnahme handelt, die sehr weit in die Persönlichkeitsrechte eingreift, muss nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit eine sehr hohes Schutzbedürfnis bestehen. Einer mündigen Person kann auf ihr Begehren ein Vormund gegeben werden, wenn sie dartut, dass sie infolge von Altersschwäche oder andern Gebrechen oder von Unerfahren­heit ihre Angelegenheiten nicht gehörig zu besorgen vermag. (Art. 372 ZGB) Das Schutz­bedürf­nis muss so gross sein, dass keine weniger weit reichenden vormundschaftlichen Massnah­men in Frage kommen. Wenn für die Entmündigung einer Person kein genügender Grund vorliegt, gleichwohl aber zu ihrem Schutze eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit als notwendig erscheint, so kann ihr ein Beirat gegeben werden, dessen Mitwirkung für im Gesetz abschliessend aufge­zählte Fälle erforderlich ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Verwaltung des Vermögens dem Schutzbedürftigen entzogen werden, während er über die Erträgnisse die freie Verfügung behält. (Art. 395 ZGB) Auf Ansuchen eines Beteiligten oder von Amtes wegen ernennt die Vormundschaftsbe­hörde einen Beistand, wenn eine mündige Person in einer dringenden Angelegenheit in­folge von Krankheit, Abwesenheit oder dergleichen weder selbst zu handeln, noch einen Vertreter zu bezeichnen vermag oder wenn ein gesetzlicher Vertreter in einer Angelegen­heit Interessen hat, die denen des Vertretenen widersprechen. (Art. 392 ZGB) Bei längerer Abwesenheit einer Person mit unbekanntem Aufenthalt oder bei Unfä­higkeit einer Person, die Verwaltung ihres Vermögens selbst zu besorgen oder einen Vertreter zu bestellen, kann die Vormundschaftsbehörde, auf Antrag oder von Amtes wegen, einen Bei­stand ernennen. (Art. 393 ZGB) Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Für­sorge nicht anders erwiesen werden kann. Dabei ist auch die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet. (Art. 397a ZGB) Zuständig dafür ist die Vormund­schaftsbehörde sowie jeder praktizierende Arzt.

Wer führt eine vormundschaftliche Massnahme für Erwachsene?

Als Vormund, Beirat oder Beistand hat die Vormundschaftsbehörde eine mündige Person zu wählen, die zu diesem Amte geeignet erscheint. Bei besondern Umständen können mehrere Personen gewählt werden, die das Amt gemeinsam oder auf Grund einer amtli­chen Aus­scheidung der Befugnisse führen. (Art. 379 ZGB)
Sprechen keine wichtigen Gründe dagegen, so hat die Behörde einem tauglichen nahen Verwandten oder dem Ehegatten bei der Wahl den Vorzug zu geben, unter Berücksichti­gung der persönlichen Verhältnisse und der Nähe des Wohnsitzes. (Art. 380 ZGB)
Hat die zu bevormundende, verbeiratete oder verbeiständete Person oder deren Vater oder Mutter jemand als den Vormund, Beirat oder Beistand ihres Vertrauens bezeichnet, so wird dem, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen, Folge geleistet. (Art. 381 ZGB)
Für besonders weit reichende Rechtsgeschäfte muss der Vormund, Beirat oder Beistand vorgängig die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde, eventuell auch der Aufsichtsbe­hörde einholen. Der Vormund, Beirat oder Beistand hat über seine Tätigkeit der Vormundschaftsbehörde periodisch Rechenschaft und Rechnung abzulegen. Die Vormundschaftsbehörde und de­ren Aufsichtsbehörde kontrollieren diese Berichte.  Gegen die Handlungen eines Vormundes, Beirats oder Beistands kann jedermann, der ur­teilsfähig ist und ein schützenswertes Interesse hat, bei der Vormundschaftsbehörde Be­schwerde führen. Gegen die Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde kann binnen zehn Tagen nach deren Mitteilung bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Für fehlerhafte Handlungen sind die vormundschaftlichen Organe verantwortlich.

Wann werden vormundschaftliche Massnahmen für Erwachsene wieder aufgeho­ben?

Spätestens mit dem Ableben einer Person enden alle vormundschaftlichen Massnahmen. Wurde eine vormundschaftliche Massnahme für eine bestimmte Aufgabe errichtet, so wird sie nach deren Erfüllung wieder aufgehoben. Haben sich die Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Errichtung einer vormundschaftli­chen Massnahme verändert, so kann der Vormundschaftsbehörde Antrag auf Abänderung oder Aufhebung der Massnahme gestellt werden. Die Vormundschaftsbe­hörde prüft die Ver­hältnisse und fasst einen rekursfähigen Beschluss.

Kann man sich erkundigen, ob für eine erwachsene Person Schutzmassnahmen beste­hen?

Die Vormundschaftsbehörde erteilt im konkreten Einzelfall Auskunft, ob die Handlungsfä­higkeit einer Person entzogen (Vormundschaft) oder beschränkt (Beiratschaft) ist, nicht aber, ob eine Beistandschaft besteht (ausser es wird dargelegt, dass eine Bekanntgabe im Interesse des Betroffenen liegt).

Wer kann weitere Fragen zum Vormundschaftsrecht beantworten?

lic. iur. Manfred Harnisch, Leiter Kompetenzzentrum Kindes- und Erwachsenenschutz Küsnacht - Zollikon, Tel. 044 913 14 50