Themenliste schliessen

Themenliste A-Z

Friedhof



 
Heinz Steiger 
Gemeindeverwaltung Küsnacht
Fachstelle Bau und Umwelt
Obere Dorfstrasse 32
8700 Küsnacht
044 913 13 26
Friedhöfe
Zurück zu: Bau und Umwelt 
 

Friedhof Dorf
Obere Wiltisgasse
Telefon/Fax 044 910 53 73
friedhof@kuesnacht.ch

Friedhof Hinderriet
Friedhofstrasse 11
Telefon/Fax 044 910 84 81
friedhof@kuesnacht.ch

Die Mitarbeiter auf den Friedhöfen
Stephan Keller, Chef-Friedhofgärtner
Bruno Walt, Stv. Chef-Friedhofgärtner
Roland Bestgen, Friedhofgärtner
Patrick Bernhard, Friedhofgärtner
Peter Malsch, Friedhofgärtner

Bepflanzug der Gräber
Die Bepflanzung der Grabstätten erfolgt durch das Friedhofpersonal.

Für die Reihengräber mit einer Grabesruhe von 20 Jahren stehen verschiedene Varianten mit einer blühenden Frühjahrs- und Sommerbepflanzung mit Ergänzung durch eine Herbst-/Winterbepflanzung zur Verfügung.

Die Abgeltung erfolgt wahlweise durch jährliche Rechnungsstellung oder durch eine einma­lige Pauschalzahlung. Der pauschal voraus bezahlte Betrag fällt bei der steueramtlichen Inventarisation unter die Todesfallkosten.
Für die Familiengräber mit einer Grabesruhe von 50 Jahren erfolgt die Bepflanzung individu­ell nach den Wünschen der Angehörigen und ist bei neuen Familiengräbern in einem Pau­schalbetrag zu bezahlen.

Gräberaufhebungen
Die Grabesruhe für Reihengräber (Einzelgräber) beträgt 20 Jahre. Eine Verlängerung ist nicht möglich und es kann auch kein neuer Grabplatz zur Verfügung gestellt werden.

Es werden nicht einzelne Gräber sondern nur ganze Reihen aufgehoben, bei welchen die Grabesruhe abgelaufen ist. Deshalb ist es möglich, dass einzelne Gräber bis zu zwei Jahre länger bestehen bleiben.

Bis jeweils spätestens Ende Oktober werden die ab Januar des folgenden Jahres aufzuhe­benden Grabreihen mit einem Hinweisschild versehen und in der Zürichsee-Zeitung und im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert. Zusätzlich werden Angehörige - soweit Ad­ressen vorhanden sind schriftlich informiert.

Familiengräber können jederzeit, bei Erdbestattungen jedoch frühestens nach 20 Jahren, aufgehoben werden. Voraussetzung ist die Bewilligung eines schriftlich einzureichenden Gesuches an den Friedhofvorsteher.

Bestattungs- und Friedhofsreglement
Grabmalgesuch

an den Seitenanfang