Private Abwasseranlagen
| | Markus Sütterlin Gemeindeverwaltung Küsnacht Fachstelle Abwasser Obere Dorfstrasse 32 8700 Küsnacht 044 913 12 74 |
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Begriff/Definition:
Als private Abwasseranlagen gelten die von Privaten erstellten Haupt-, Neben- und Sanierungsleitungen, soweit diese nicht durch Beschluss des Gemeinderates ins öffentliche Eigentum übernommen wurden, sowie die liegenschaftsinternen Abwasserleitungen bis zum Anschluss an die Haupt-, Neben- und Sanierungsleitungen.
Verantwortung des Hausbesitzers:
Die der öffentlichen Kanalisation zuzuleitenden Abwässer müssen so beschaffen sein, dass sie weder die Anlageteile der Kanalisation und der zentralen Abwasserreinigungsanlage schädigen noch deren Betrieb, Unterhalt und Reinigung erschweren oder die tierischen und pflanzlichen Lebewesen im Vorfluter gefährden oder zerstören bzw. dessen Nutzung zu Trinkwasserzwecken in Frage stellen.
Unzulässigen Einleitungen sind der Verordnung über Abwasseranlagen der Gemeinde Küsnacht vom 17. Mai 1993, Art. 23, Abs. 2 zu entnehmen. Im weiteren ist der Einbau von Vorrichtungen zur Beigabe von zerkleinertem Kehricht (Küchenabfallzerkleinerer usw.) untersagt.
Unterhalt:
Alle privaten Abwasseranlagen müssen von den jeweiligen Eigentümern in gutem, funktionstüchtigem Zustand gehalten werden. Sie sind nach Bedarf gründlich zu spülen und zu reinigen. Als Empfehlung gilt: Periodische Spülung und Schachtentleerungen im Abstand von 1 - 5 Jahren je nach Alter, baulichem Zustand, Leitungsgefällen, Abwasserart, usw.
Störungen:
Die Gemeinde bietet keinen Dienst zur Ablaufentstopfung und Kanalreinigung an. Bei Problemfällen ist in eigener Verantwortung und Kostenfolge eine private Kanalreinigungsfirma (für Grundleitungen) oder allenfalls ein Sanitärinstallateur (bei Hausinstallationen) zu beauftragen.
Planunterlagen von privaten Hauskanalisationen:
Die Gemeinde archiviert die erteilten Abwasserbewilligungen und, sofern geliefert, die Pläne der ausgeführten Bauwerke zu privaten Abwasseranlagen (Liegenschaftsentwässerung). Die Unterlagen können nach Bedarf durch Berechtigte eingesehen werden.
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