Feuerpolizei
Zweck
Die Feuerpolizei trifft zum Schutz von Personen, Tieren und Sachen alle Massnahmen, die erforderlich sind zur Verhinderung von Brandausbrüchen, Brandausbreitung, Explosionen und sie stellt Fluchtwege sicher. Die Kantonalen Gesetze über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978 und der Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB) vom 8. Dezember 2004 sowie die VKF-Brandschutznorm der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen vom 26. März 2003 regeln den Vollzug.
Periodische Kontrollen
| 2-Jahres Turnus | Bauten und Anlagen, in denen Theater, Kinos, Dancings, Discos, Jugendkeller usw. eingebaut sind; Bauten in denen kranke oder pflegebedürftige Personen untergebracht sind (z.B. Spitäler, Alters- und Pflegeheime, Heime für Behinderte);Industrielle und gewerbliche Betriebe mit grossen feuerpolizeilichen Risiken (z.B. Chemiebetriebe, Kunststoffindustie);Hochschulbauten mit grosser Personenbelegung oder grossen feuerpolizeilichen Risiken (z.B. Gebäude mit Hörsälen, Laborbauten);Verkaufsgeschäfte mit einer gesamten, brandabschnittsmässig zusammenhängenden Verkaufsfläche von mehr als 1200 m2. |
| 4-Jahres Turnus | Bauten, in denen Personen untergebracht sind , die nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind (z.B. Hotels, Pensionen, Ferienheime); Lager mit gefährlichen Stoffen (z.B. Sprengstoff, pyrotechnische Artikel); brennbare Flüssigkeiten ohne erdverlegte Tanks: F1/F2/F3/F4/F5; brennbare Gase in Flaschen; Bauten und Anlagen ohne besondere feuerpolizeiliche Risiken, deren Sicherheit aber von technischen Ausrüstungen abhängig ist (z.B. Wohn- und Geschäftshäuser); Industrielle oder gewerbliche Betriebe mit erhöhten feuerpolizeilichen Risiken (z.B. Holz-, Textil-, Papierindustrie, Grafikgewerbe, Nahrungsmittelindustrie); Gastwirtschaftsbetriebe (z.B. Restaurants, Kantinen); Landwirtschaftliche Betriebe. |
| 6-Jahres Turnus | Bauten und Anlagen mit Räumen mit grosser Personenbelegung jedoch ohne besondere feuerpolizeiliche Risiken (z.B. Kirchgemeindehäuser, Mehrzwecksäle, Mehrzweckturnhallen); Industrielle oder gewerbliche Betriebe ohne besondere feuerpolizeiliche Risiken (z.B. Metallindustrie, Autogewerbe, Tankstellen); Verkaufsgeschäfte mit einer gesamten, brandabschnittsmässig zusammenhängenden Verkaufsfläche bis 1200 m2; Bauten und Anlagen der Volks- und Privatschulen; Eistellräume für Motorfahrzeuge (Garagen) über 150 m2. |
| 8-Jahres Turnus | Bauten und Anlagen mit hohen Sachwertkonzentrationen (Zentral-, Hochregallager); Wohnbauten, bei denen der Feuerwiderstand des Tragwerkes durch einen dämmschichtbildenden Brandschutzanstrich gewährleistet wird. |
Eigenkontrollen
Der Eigenkontrolle unterstehen:
Alle Wohnbauten bis zur Hochhausgrenze sowie Bauten und Anlagen mit besonderer Zweckbestimmung wie Elektrizitäts-, Wasserwerke, Kehrichtverbrennungsanlagen, Trafostationen, Zivilschutzbauten. In den der Eigenkontrolle unterstellten Bauten und Anlagen ist es Sache der Gebäudeeigentümer oder Nutzer, die feuerpolizeiliche Sicherheit periodisch zu überprüfen und Mängel zu beheben. Die zuständigen Feuerpolizeiorgane stehen den Gebäudeeigentümern und Nutzern zur Beratung zur Verfügung. Anhand von Stichproben prüfen sie die Einhaltung der Vorschriften.
Neu- und Umbaukontrollen sowie Kontrollen aus gegebenem Anlass
Bei Baukontrollen und Bauabnahmen ist insbesondere zu überprüfen, ob die im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gemachten Auflagen erfüllt worden sind, und ob im Übrigen die feuerpolizeilichen Vorschriften eingehalten werden. Bei Teilumbauten ist auch der vom Umbau nicht betroffene Gebäudebereich, mindestens aber die angrenzenden Brandabschnitte einer umfassenden Kontrolle zu unterziehen. Bei Kontrollen aus gegebenem Anlass (Veranstaltungen, Ausstellungen, Feuerwerksverkauf, Dekorationen, Aktionen in Verkaufsgeschäften) ist im betroffenen Gebäudeteil zu prüfen, ob die feuerpolizeilichen Vorschriften eingehalten werden.
Bewilligungen sind erforderlich für
- Neue wärmetechnische Anlagen (Gas-, Öl-, Holz-, Schnitzel-, Pelettfeuerungen, Wärmepumpen, Cheminées, Cheminéeöfen) inkl. der Dazugehörenden Lagerräume (Öltanks, Lagerräume für Pelett, Schnitzel und Stückholz).
- Jegliche Änderungen an wärmetechnischen Anlagen (inkl. Brennerauswechslung)
- Nutzungsänderungen von Gebäuden und Räumen, von Tank- und Gebindelagern (Öl, Gas, Holz, Benzin, Farben, Lösungsmittel usw.) auch wenn keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden.
Auskünfte / Beratung
Konrad Jud
Telefon 044 913 12 62
Fax 044 913 12 99
konrad.jud@kuesnacht.ch
Kontakt
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