Verrechnungssteuer
Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Verrechnungssteuer fällig geworden ist, geltend gemacht wird. Bei Beendigung der Steuerpflicht durch Wegzug ins Ausland im laufenden Jahr sind die Bankkonti zu saldieren. Die Saldierungsabrechnungen sind dem Gemeindesteueramt Küsnacht mit der entsprechenden Steuererklärung einzureichen.
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