Publikation von Baugesuchen
- Während der öffentlichen Auflage können alle interessierten Personen Einsicht in die Baugesuchsunterlagen nehmen (§ 314 Planungs- und Baugesetz PBG).
- Denjenigen, die fristgemäss um Zustellung der baurechtlichen Entscheide nachgesucht haben, steht auch nach Abschluss der öffentlichen Auflage und auch während der laufenden Rekursfrist das Akteneinsichtsrecht zu.
- Weiteren Personen, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft darlegen können, wird auch später ein nachträgliches Einsichtsrecht gewährt.
Baugesuche mit abgelaufener Publikationsfrist finden Sie im Archiv.
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