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Publikation von Baugesuchen

  • Während der öffentlichen Auflage können alle interessierten Personen Einsicht in die Baugesuchsunterlagen nehmen (§ 314 Planungs- und Baugesetz PBG).
  • Denjenigen, die fristgemäss um Zustellung der baurechtlichen Entscheide nach­gesucht haben, steht auch nach Abschluss der öffentlichen Auflage und auch während der laufenden Rekursfrist das Akteneinsichtsrecht zu.
  • Weiteren Personen, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft darlegen können, wird auch später ein nachträgliches Einsichtsrecht gewährt.

Baugesuche mit abgelaufener Publikationsfrist finden Sie im Archiv.

 

Aktuelle Baugesuche